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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 536b Kenntnis des Mieters vom ... / 2.3 Vorbehaltlose Annahme der mangelhaften Sache

Harald Kinne, Klaus Schach
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Rz. 5

Erkennt der Mieter den Mangel und nimmt er die Mietsache dennoch an, zieht z. B. in die Wohnung ein, so geht er der Rechte aus §§ 536, 536a verlustig, wenn er sich nicht seine Rechte wegen des Mangels vorbehält – § 536b Satz 3. Dies gilt allerdings nicht für zugesicherte Eigenschaften.

Der Vorbehalt ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die keiner Form bedarf, ist demgemäß auch formlos, z. B. durch schlüssiges Verhalten, möglich. Dennoch ist (für Beweiszwecke) dringend anzuraten, den Vorbehalt schriftlich zu erklären und den Mangel, dessentwegen sich der Mieter Rechte vorbehalten will, genau zu bezeichnen. Dabei ist aber vor einem Vorbehalt auf einem Überweisungsträger für die Miete zu warnen, da nicht gewährleistet ist, dass dieser auch in die Hände des Vermieters gerät. Der beste Weg ist die unmittelbare Aushändigung an den Vermieter oder das Einwerfen eines entsprechenden schriftlichen Vorbehalts in den Briefkasten des Vermieters in Zeugengegenwart. Ein Einschreiben mit Rückschein reicht im Zweifel nicht, da damit nur der Beweis erbracht werden kann, dass überhaupt ein Schriftstück zugegangen ist, der Inhalt des Briefes wird damit jedoch nicht bewiesen.

 
Hinweis

Vorbehaltlose Annahme

Ein derartige vorbehaltlose Annahme der Mietsache liegt insbesondere in der vorbehaltslosen Zahlung der Miete ohne Hinweis auf den Mangel (BGH, NJW-RR 1992, 267; OLG München, ZMR 1993,466 m.w.N.), z.B. über einen Zeitraum von 14 Monaten (LG Berlin, Urteil v. 8.11.2000, 65 S 275/02).

Nur dann, wenn der Mieter den Mangel angezeigt hat und gedroht hat, in Zukunft die Miete zu mindern, bleiben ihm seine Rechte aus §§ 536, 536b BGB erhalten (BGH, NJW 1974, 2233). Hierzu bedarf es der konkreten Benennung des Mangels. Formuliert der Mieter trotz Mietzahlung einen Vorbehalt de...

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