Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 29.04.2002; Aktenzeichen 8 C 435/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 29. April 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 8 C 435/01 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 24 % und die Beklagten 76 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Gründe
Berufung und Anschlussberufung sind unbegründet.
Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, denn das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO vorliegen, ist die erkennende Kammer an die Zulassung gebunden, § 511 Abs. 4 Satz 2 ZPO.
Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn das Amtsgericht hat ein Minderungsrecht der Beklagten zu Recht für ausgeschlossen gehalten. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Zum einen ist der Fall nach dem vor dem 1. September 2001 geltenden Recht zu beurteilen, weil das Mietverhältnis bereits im Jahre 2000 endete und eine derartige Rückwirkung des Mietrechtsreformgesetzes nicht vorgesehen ist. Nach altem Recht geht die wohl herrschende Ansicht davon aus, dass der Mieter auf sein Minderungsrecht aus § 537 Abs. 1 a.F. BGB auch für die Zukunft verzichtet, wenn er ohne Mangelanzeige den Mietzins über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos bezahlt (BGH ZMR 1968, 255; NJW 1974, 2233; WuM 1992, 313, 315). Hieran ist auch angesichts der Mietrechtsreform jedenfalls für „Altfälle” festzuha...