Zusammenfassung

 
Überblick

Der Anschluss an das Breitbandkabel der Deutschen Telekom AG ermöglicht dem Nutzer den Fernseh- und Rundfunkempfang der in die örtlichen Netze eingespeisten Programme. Die Bezeichnung als "Kabelfernsehen" ist insoweit missverständlich, da das Breitbandkabel auch den Empfang von UKW-Rundfunksendern ermöglicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Anschluss an das Breitbandkabelnetz gilt nach überwiegender Meinung als Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume i. S. v. § 554 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass der Mieter den Anschluss grundsätzlich zu dulden hat.[1] Eine Ausnahme von dieser Duldungspflicht gilt nur dann, wenn der Anschluss aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls dem Mieter nicht zuzumuten ist.

 
Die wichtigsten Punkte
  1. Im Zusammenhang mit dem Anschluss des Anwesens an das Breitbandkabel sind insbesondere folgende Fragen von praktischer Bedeutung:

    Ist der Mieter verpflichtet, den Anschluss seiner Wohnung an das Breitbandkabelnetz zu dulden bzw. kann der Vermieter den Anschluss der Wohnung gegen den Willen des Mieters durchführen?

  2. Hat der Mieter die einmaligen Kosten (Verkabelung innerhalb des Anwesens, einmalige Anschlussgebühren) sowie die laufenden monatlichen Gebühren zu zahlen?
  3. Besteht ein Rechtsanspruch des Mieters auf Anschluss der Wohnung durch den Vermieter?
  4. Muss der Vermieter einem Anschluss der Wohnung durch den Mieter zustimmen?

1 Technik

Störungen (z. B. durch Witterungseinflüsse, Abschattung, Hochspannungsanlagen) sind beim Kabelfernsehen praktisch ausgeschlossen und ein Stereoempfang auch von weit entfernten Radiostationen möglich.

Das Medium "Kabelfernsehen" hat zunehmend an Bedeutung gewonnen. In weitem Umfang hat die Deutsche Telekom AG durch Kabelverlegung bis zu einem Übergabepunkt auf dem einzelnen Grundstück die Voraussetzung für einen Anschluss an das Breitbandkabelnetz geschaffen. Von dem Übergabepunkt aus, der meist an der Innenseite der Kelleraußenwand des Gebäudes installiert wird, kann der Anschluss zu den Wohnungen des Hauses hergestellt werden.

Während der Übergabepunkt grundsätzlich kostenlos erstellt wird, fallen für den Anschluss der Wohnung sowohl Anschlussgebühren an die Deutsche Telekom AG als auch Handwerkerkosten für die Kabelverlegung im Anwesen an.

2 Duldungspflicht des Mieters

Die Frage der Duldungspflicht ist nach § 554 Abs. 2 BGB zu beurteilen. Danach hat der Mieter den Anschluss zu dulden, wenn er zu einer Verbesserung der gemieteten Räume führt, für den Mieter keine Härte darstellt (z. B. wegen der vorzunehmenden Arbeiten oder der zu erwartenden Erhöhung der Miete bzw. der erhöhten monatlichen Betriebskosten) und der Vermieter die Maßnahme sowie die Mieterhöhung form- und fristgerecht angekündigt hat.

Die Frage, ob der Anschluss an das Breitbandkabelnetz eine Verbesserung der gemieteten Räume darstellt, wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung nach wie vor bejaht.

Nach dem Rechtsentscheid des KG Berlin vom 27.6.1985[1] stellt der Anschluss auch dann eine Verbesserung der gemieteten Räume dar, wenn in der Mietwohnung bereits durch den Anschluss an die vertraglich zur Verfügung gestellte Gemeinschaftsantenne 5 Fernsehprogramme und sämtliche am Ort empfangbaren UKW-Hörfunkprogramme empfangen werden können. Im Anschluss an diesen Rechtsentscheid wurde vom LG Karlsruhe mit Urteil v. 9.7.1987[2] festgestellt, dass der Anschluss einer Mietwohnung nicht nur im Land Berlin, sondern auch im übrigen Bundesgebiet eine Modernisierung i. S. d. § 554 Abs. 2 BGB darstellt.

Eine Wohnwertverbesserung wurde weiterhin bejaht vom LG Oldenburg[3] und vom LG München I[4], das weiterhin herausstellt, dass die Frage, ob eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume vorliegt, nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen ist. Das bedeutet, dass es nicht auf die Wertung des jeweiligen Mieters, sondern allein auf die Verkehrsanschauung ankommt. Entscheidend sei, so führt das Landgericht weiter aus, ob allgemein in dem für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreis der Maßnahme eine Wohnwertverbesserung zugemessen wird, sodass der Vermieter damit rechnen kann, dass die Wohnung nach Durchführung der Maßnahme von künftigen Mietinteressenten bei im Übrigen gleichen Konditionen eher angemietet würde als eine vergleichbare Wohnung, bei der diese Maßnahme nicht durchgeführt worden ist.[5] Für preisgebundene Mietwohnungen hat der BayVGH[6] ausdrücklich bestätigt, dass der Anschluss an das Breitbandkabelnetz eine gebrauchswerterhöhende Modernisierungsmaßnahme[7] darstellt.

 
Hinweis

Digitales Fernsehen

Mit Einführung des digitalen terrestrischen (Antennen)Fernsehens hat das Kabelfernsehen einen seiner bisherigen Vorteile – die Programmvielfalt – eingebüßt, da nunmehr auch über Antenne oder Satellit ein erheblich erweitertes Fernseh- und Hörfunkprogramm empfangen werden kann. Trotzdem kann der Anschluss an das Breitbandkabel eine Verbesserung der gemieteten Räume darstellen.

Der BGH stellt in seinem Urteil nicht nur auf die Zahl der Program...

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