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Kabelfernsehen im Mietrecht

Rudolf Stürzer
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Anschluss an das Breitbandkabel der Deutschen Telekom AG ermöglicht dem Nutzer den Fernseh- und Rundfunkempfang der in die örtlichen Netze eingespeisten Programme. Die Bezeichnung als "Kabelfernsehen" ist insoweit missverständlich, da das Breitbandkabel auch den Empfang von UKW-Rundfunksendern ermöglicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Anschluss an das Breitbandkabelnetz gilt nach überwiegender Meinung als Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume i. S. v. § 554 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass der Mieter den Anschluss grundsätzlich zu dulden hat.[1] Eine Ausnahme von dieser Duldungspflicht gilt nur dann, wenn der Anschluss aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls dem Mieter nicht zuzumuten ist.

 
Die wichtigsten Punkte
  1. Im Zusammenhang mit dem Anschluss des Anwesens an das Breitbandkabel sind insbesondere folgende Fragen von praktischer Bedeutung:

    Ist der Mieter verpflichtet, den Anschluss seiner Wohnung an das Breitbandkabelnetz zu dulden bzw. kann der Vermieter den Anschluss der Wohnung gegen den Willen des Mieters durchführen?

  2. Hat der Mieter die einmaligen Kosten (Verkabelung innerhalb des Anwesens, einmalige Anschlussgebühren) sowie die laufenden monatlichen Gebühren zu zahlen?
  3. Besteht ein Rechtsanspruch des Mieters auf Anschluss der Wohnung durch den Vermieter?
  4. Muss der Vermieter einem Anschluss der Wohnung durch den Mieter zustimmen?
[1] KG Berlin, RE v. 27.6.1985, 8 RE-Miet 874/85, DWW 1985 S. 204.

1 Technik

Störungen (z. B. durch Witterungseinflüsse, Abschattung, Hochspannungsanlagen) sind beim Kabelfernsehen praktisch ausgeschlossen und ein Stereoempfang auch von weit entfernten Radiostationen möglich.

Das Medium "Kabelfernsehen" hat zunehmend an Bedeutung gewonnen. In weitem Umfang hat die Deutsche Telekom AG durch Kabelverlegung bis zu eine...

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