Leitsatz
Die aus § 1041 S. 1 und 2 BGB folgenden Erhaltungspflichten des Nießbrauchers werden durch die Vorschrift des § 1050 BGB nicht eingeschränkt.
(amtlicher Leitsatz des BGH)
Normenkette
BGB §§ 1041, 1050
Kommentar
Durch notariellen Vertrag vom 8.4.1971 übertrug der Eigentümer das Eigentum an einem Gewerbegrundstück an seine Tochter. Zugleich räumte der Eigentümer seiner Ehefrau ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem Grundstück ein. Hinsichtlich der Haftung für Veränderungen und Verschlechterungen des Grundstücks ist in dem notariellen Vertrag Folgendes geregelt:
"Abweichend von § 1050 BGB wird vereinbart, dass die Nießbraucherin auch die Veränderung und Verschlechterung des belasteten Grundbesitzes zu vertreten hat. Sie ist berechtigt, hieran sämtliche Reparaturen und sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen und die steuerliche Absetzung für Abnutzung geltend zu machen."
Die Nießbraucherin hat in den Jahren 2001 bis 2005 ca. 71.000 EUR für Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen aufgewendet. Diese verlangt sie von der Grundstückseigentümerin ersetzt.
Die Klage hatte keinen Erfolg:
1. Als Anspruchsgrundlage kam vorliegend § 1049 BGB in Betracht. Danach kann der Nießbraucher "Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht verpflichtet ist", nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. Nach der gesetzlichen Regelung in § 1041 BGB hat der Nießbraucher "für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen ihm nur insoweit, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören". Zu den Erhaltungsmaßnahmen zählen die normalen Verschleißreparaturen, während größere Reparaturen, wie die Erneuerung eines Daches oder dergleichen, Aufgabe des Eigentümers sind (BGH, Urteil v. 6.6.20...