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Gynäkologe erkennt Schwangerschaft nicht

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Leitsatz

Ein Frauenarzt, der infolge ungenügender Untersuchung die Schwangerschaft einer Patientin nicht erkennt, läuft Gefahr, schadensersatzpflichtig gemacht zu werden.

So erging es einem Gynäkologen, dessen 46-jährige Patientin die Vermutung äußerte, sie sei schwanger, ein von ihr selbst am Morgen durchgeführter Schwangerschaftstest sei positiv gewesen. Der beklagte Arzt beschränkte sich im Wesentlichen auf eine manuelle Untersuchung und einen Urintest, konnte aber keine Schwangerschaft feststellen. Kurze Zeit später wurde von einem anderen Frauenarzt festgestellt, dass die Frau in der 24. Woche schwanger war. Das zur Welt gebrachte Kind litt an dem so genannten Down-Syndrom. Auf die Klage der Patientin wurde der erstbefasste Arzt dazu verurteilt, den Unterhalt für das Kind einschließlich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs zu erstatten.

Der BGH machte dem Beklagten zum Vorwurf, ergänzende diagnostische Maßnahmen, die nach Sachlage angebracht gewesen wären, unterlassen zu haben. Bei diesen Untersuchungen wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit die Schwangerschaft festgestellt worden, was die Klägerin angesichts ihres Alters zu einer Fruchtwasseruntersuchung veranlasst hätte, bei der die Trisomie aufgefallen wäre. Die Klägerin hätte sich dann zu einem legalen Abbruch der Schwangerschaft entschlossen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 29.06.1999, VI ZR 24/98

– Vgl. Gruppe 25 S. 515 f.

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