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Grundzüge des Versicherungsschutzes für Haus- und Grundb ... / 2.3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Georg Klinkhammer
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Spezialgesetz

Die wichtigste Rechtsgrundlage ist das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Es geht als Spezialgesetz den anderen Rechtsvorschriften vor und ergänzt sie.

Wie für alle Verträge gilt auch für den Versicherungsvertrag der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Er bezieht sich sowohl auf den Abschluss als auch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Versicherungsvertrags. Insoweit können die Vertragspartner grundsätzlich auch Vereinbarungen treffen, die von den gesetzlichen Bestimmungen des VVG abweichen. Die Bestimmungen, von denen abgewichen werden kann, heißen abdingbare Bestimmungen.

Gesetzliche Schranken beim Versicherungsvertrag

Zum Schutz der Versicherungsnehmer bestehen aber auch gesetzliche Schranken für die Gestaltung der Versicherungsverträge. Es gibt insofern Vorschriften im VVG, von denen nicht oder nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden darf. Danach unterscheidet man zwischen zwingenden oder halbzwingenden Vorschriften:

Zwingende Vorschriften

Zwingende Vorschriften dürfen weder zugunsten noch zuungunsten des Versicherungsnehmers geändert werden. Von einer zwingenden Vorschrift spricht man, wenn das Gesetz zum Ausdruck bringt, dass eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung unwirksam ist (z. B. Nichtigkeit einer betrügerischen Über- oder Doppelversicherung).

Halbzwingende Vorschriften

Halbzwingende Vorschriften können nur zugunsten des Versicherungsnehmers oder eines durch die Versicherung geschützten Dritten vertraglich geändert werden. Eine halbzwingende Vorschrift liegt vor, wenn das Gesetz zum Ausdruck bringt, dass der Versicherer sich auf eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung nicht berufen kann.

Diese Beschränkungen der Vertragsfreiheit im VVG sind gemäß § 210 VVG nicht auf sog. Großrisiken anwendbar...

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