Gegenstand eines Pachtvertrags können

  • Sachen (d. h. körperliche Gegenstände gemäß § 90 BGB),
  • Rechte sowie
  • Sach- und Rechtsgesamtheiten (allgemeine Vermögensgüter), insbesondere gewerbliche Unternehmen und Teile davon,

sein.[1]

Der Pächter erhält aufgrund des Pachtvertrags das Recht zum Gebrauch des verpachteten Gegenstands sowie das Recht, den Ertrag aus der bestimmungsgemäßen Verwertung der Pachtsache zu ziehen ("Fruchtziehungsrecht").

 
Praxis-Beispiel

Voll ausgestattete Gaststätte

Im Bestand eines Wohnungsunternehmens befindet sich auch eine Gaststätte. Die vom bisherigen Mieter eingebrachte Ausstattung ist nach Vertragsende vom Wohnungsunternehmen übernommen worden. Die damit komplett ausgestattete Gaststätte, d. h. samt Inventar, wird nun im Rahmen eines Pachtvertrags einem Pächter überlassen.

Die Vorschriften des Mietrechts finden auf den Pachtvertrag grundsätzlich Anwendung.[2]

[1] Palandt/Weidenkaff, BGB, § 581 BGB Rn. 3 m. w. N.
[2] S. dazu im Einzelnen § 581 Abs. 2 BGB.

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