Im Fall der Veräußerung oder Vermietung bzw. Verpachtung einer "selbstständigen Nutzungseinheit" – in erster Linie also Wohnraum, Gewerberaum, Ein- oder Mehrfamilienhaus, Wohnungs- oder Teileigentum – ist dem Käufer bzw. Mieter oder Pächter vom Verkäufer, Vermieter oder Verpächter nach der Bestimmung des § 80 Abs. 4 GEG zwingend ein Energieausweis vorzulegen.

 

Achtung: Kein Verzicht möglich!

Der Energieausweis muss vorgelegt werden. Erklärt etwa der Erwerber, dass er darauf verzichtet, ist dies unbeachtlich. Eine entsprechende Vereinbarung mit dem Verkäufer ist gemäß § 134 BGB wegen Gesetzesverstoßes nichtig.

Der Energieausweis muss dem potenziellen Erwerber bereits im Rahmen des Besichtigungstermins in Kopie vorgelegt werden. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen. Der Verkäufer muss den Energieausweis als Original oder Kopie spätestens unverzüglich dann vorlegen, wenn der potenzielle Käufer ihn hierzu auffordert; ansonsten ist er unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags dazu verpflichtet. Wie bereits erwähnt, wäre eine entsprechende Verzichtserklärung des Käufers unbeachtlich.

3.7.1 Inhalt von Verkaufsannoncen

Hinsichtlich des Inhalts von Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien sind nach der Bestimmung des § 87 Abs. 1 GEG bestimmte Pflichtangaben vorgeschrieben:

  1. Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis
  2. Der im Energieausweis genannte Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude
  3. Die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
  4. Bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr
  5. Bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse

Bei Nichtwohngebäuden muss bei Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufgeführt werden. Die genannten Pflichtangaben sind stets bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing bei Immobilienanzeigen zum Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit zu machen.

3.7.2 Verpflichtete

Verpflichtet sind nach § 87 Abs. 1 GEG der Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber oder Immobilienmakler.

 
Praxis-Beispiel

Pflichtangaben für Wohnimmobilien

Die Pflichtangaben können bei Wohnimmobilien wie folgt in der Annonce gemacht werden:

  • Baujahr: 2003
  • Heizungsart: Zentralheizung
  • Wesentlicher Energieträger: Gas
  • Energieausweistyp: Verbrauchsausweis
  • Energieeffizienzklasse: D

Dies gilt nur dann, wenn der Verkäufer einen Energieausweis überhaupt vorlegen kann. Kann er einen Energieausweis noch nicht zur Verfügung stellen, sollte hierauf dringend hingewiesen werden. Der Energieausweis darf jedenfalls nicht "totgeschwiegen" werden.

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