Die Verteilung der zur Rücklage zu leistenden Beiträge der Wohnungseigentümer erfolgt nach dem hierfür vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel. Gemeinschaftsordnungen sehen hier regelmäßig eine der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG korrespondierende Verteilung der Beiträge nach Miteigentumsanteilen vor. Fehlen Regelungen zur Verteilung der Beiträge zur Erhaltungsrücklage in der Gemeinschaftsordnung oder haben die Wohnungseigentümer insoweit auch keine andere Vereinbarung getroffen, erfolgt die Verteilung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG nach Miteigentumsanteilen.

 

Änderung des Verteilungsschlüssels per Beschluss

Nach der Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG oder einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen. Hieraus folgt aber nicht, dass die Wohnungseigentümer den gesetzlichen oder vereinbarten Verteilungsschlüssel durch Beschluss ändern könnten. Zu beachten ist nämlich, dass es sich bei den Rücklagebeiträgen weder für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer noch für die einzelnen Eigentümer um Kosten handelt, vielmehr um ein Ansparvermögen.

 

Abweichender Schlüssel im Wirtschaftsplan

Wird die Verteilung der zur Erhaltungsrücklage zu leistenden Beiträge im Wirtschaftsplan entgegen dem insoweit vereinbarten Verteilungsschlüssel verteilt, führt dies zur Anfechtbarkeit des Beschlusses nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG über die Festsetzung der Hausgeldvorschüsse.[1]

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