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Eigentümerversammlung / 5.3.4.2 Einzelfälle

Alexander C. Blankenstein
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5.3.4.2.1 Verwalterbestellung/Verwalterabberufung

Ein Wohnungseigentümer ist auch dann nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn es um seine Bestellung zum Verwalter oder seine Abberufung vom Verwalteramt geht.[1] Gleiches gilt auch für den Fall der Beschlussfassung über den Abschluss oder die Kündigung des Verwaltervertrags.[2] Da die Abberufung des Verwalters nicht mehr auf einen wichtigen Grund beschränkbar ist und der Verwaltervertrag nach § 26 Abs. 3 WEG spätestens 6 Monate nach der Abberufung endet, wäre der Wohnungseigentümer lediglich dann vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung die Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund zum Gegenstand hätte, dieser also mit der Abberufung enden soll.[3]

Erhöhung des Verwalterhonorars

Ein Wohnungseigentümer, der selbst Verwalter ist, unterliegt dem Stimmrechtsverbot des § 25 Abs. 4 WEG und darf am Abstimmungsvorgang nicht teilnehmen, wenn sein Verwalterhonorar erhöht werden soll.[4]

[1] BGH, Beschluss v. 19.9.2002, V ZB 30/02, ZMR 2002, 930.
[2] BGH, a. a. O.
[3] BGH, a. a. O.
[4] AG Kassel, Urteil v. 24.10.2019, 800 C 2006/19, IMR 2020, 158.

5.3.4.2.2 Entlastung

Zwar ist der Verwalter, der gleichzeitig Wohnungseigentümer ist, bei der Beschlussfassung über die Festsetzung der sich auf Grundlage der Jahresabrechnung ergebenden Nachschüsse bzw. Vorschussanpassungsbeträge stimmberechtigt, einem Stimmverbot unterliegt er allerdings, wenn es um seine Entlastung geht.

 

Verwalter, der nicht gleichzeitig Wohnungseigentümer ist

Ist der Verwalter nicht Wohnungseigentümer – wie in aller Regel –, so kann er Vollmachten als Vertreter abwesender Wohnungseigentümer nicht ausüben, wenn seine Entlastung zur Abstimmung steht.[1] Wohl aber kann er einem anwesenden Wohnungseigentümer Untervollmacht erteilen, wenn dies im Interesse des Vertretenen liegt und der Verwalter dem unterbevollmächtigten W...

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