Hinweis

Kein Verstoß gegen Treu und Glauben

Der Erwerb einer vermieteten Wohnung steht einer Eigenbedarfskündigung nicht entgegen. Ferner darf der sog. angekaufte Eigenbedarf, d. h. der Eigenbedarf, der durch den Kauf einer vermieteten Wohnung erst geschaffen wurde, von den Gerichten nicht geringer gewichtet werden als der Eigenbedarf des ursprünglichen Vermieters. Auch insofern verbietet sich eine schematische Beurteilung der von den Parteien vorgetragenen Umstände. Unzulässig ist es daher, Kategorien zu bilden, in denen generell die Interessen einer Seite überwiegen (z. B. des Mieters bei angekauftem Eigenbedarf). Daher ist regelmäßig eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall vorzunehmen.[1]

Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs, weil ihm selbst die von ihm bewohnte Wohnung gekündigt wurde, kommt es weder auf die Gründe dieser Kündigung an noch ob der Vermieter durch sein Verhalten Anlass zu dieser Kündigung gegeben hat.[2] Dennoch soll sich der Vermieter nach Auffassung des LG München I im Kündigungsschreiben nicht allgemein auf die ihm gegenüber erklärte Kündigung berufen dürfen, sondern muss die Gründe dieser Kündigung zumindest umrisshaft darlegen.[3]

Dem Käufer einer Eigentumswohnung, der diese eigens zu dem Zweck erworben hat, selbst darin zu wohnen, kann jedoch das Risiko eines Rechtsstreits mit dem Vermieter seiner bisherigen, ihm wirksam gekündigten Mietwohnung zur Vermeidung der Kündigung des Mieters der angekauften Eigentumswohnung in der Regel nicht zugemutet werden.[4]

 
Hinweis

Käufer wohnt noch in ungekündigter Mietwohnung

Unbeschadet dessen ist der Käufer einer vermieteten Eigentumswohnung grundsätzlich bereits dann zur Kündigung berechtigt, wenn er selbst noch zur Miete wohnt, sodass es nicht darauf ankommt, ob ihm die von ihm bewohnte Mietwohnung gekündigt wurde.[5]

[2] Schmidt-Futterer/Blank, Rn. B 621.
[4] BayObLG, a. a. O.
[5] BVerfG, Beschluss v. 11.11.1993, a. a. O.

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