Beim Tod eines Ehegatten ist zu unterscheiden, ob der Mietvertrag mit beiden oder nur mit einem Ehegatten geschlossen war.

Sind beide Vertragspartner, wird das Mietverhältnis mit dem überlebenden Ehepartner fortgesetzt.[1] Dieser kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er vom Tod des Ehepartners Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.[2]

Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters besteht in diesem Fall nicht.

War nur der Verstorbene Vertragspartner des Vermieters, tritt der überlebende Ehegatte mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn er mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt hat.[3]

Andere Familienangehörige sowie Personen, die mit dem Verstorbenen einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben, treten nur dann in das Mietverhältnis ein, wenn der Ehegatte nicht eintritt.[4]

 
Achtung

"Ein-Monats-Frist" beachten

Der Ehegatte kann innerhalb eines Monats, nachdem er vom Tod des Partners Kenntnis erlangt hat, dem Vermieter mitteilen, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will. In diesem Fall gilt der Eintritt als nicht erfolgt.[5]

Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des eingetretenen Ehepartners ein wichtiger Grund vorliegt.[6]

Der Ehepartner, der in das Mietverhältnis eingetreten ist bzw. mit dem das Mietverhältnis fortgesetzt wird, haftet neben den Erben des Verstorbenen für die bis zu dessen Tod entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner.[7] Ferner kann der Vermieter von ihm eine Sicherheitsleistung nach Maßgabe des § 551 BGB (Barkaution, Bürgschaft) verlangen, wenn der verstorbene Ehepartner keine Sicherheit geleistet hatte.[8]

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