Art. 38 Abs. 1 und 2 DSGVO regeln den Anspruch des Datenschutzbeauftragten auf Einbindung und Unterstützung. Die verantwortliche Stelle und der Auftragsverarbeiter haben Folgendes sicherzustellen:

  • Die ordnungsgemäße und frühzeitige Einbindung in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen,
  • Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben nach Art. 39 DSGVO,
  • Zurverfügungstellung der erforderlichen Ressourcen zur Aufgabenwahrnehmung und Erhaltung des Fachwissens,
  • Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen.
 
Hinweis

Frühzeitige Einbindung

Die frühzeitige Einbindung des Datenschutzbeauftragten in datenschutzrelevante Vorgänge und die Verschaffung des Zugangs zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sind für die effektive Arbeit des Datenschutzbeauftragten unumgänglich und erscheinen deshalb trivial. Die betriebliche Praxis zeigt jedoch, dass hier häufig Defizite bestehen.

Darüber hinaus sind dem Datenschutzbeauftragten unter anderem geeignete Räumlichkeiten, Arbeitsgeräte und auch Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen. Insbesondere einem betrieblichen Datenschutzbeauftragten muss neben seiner ursprünglichen Tätigkeit die erforderliche Zeit zur Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgabe eingeräumt werden. Dies gilt auch für die Erhaltung des Fachwissens durch die Zurverfügungstellung von Literatur und den Besuch von Fortbildungsmaßnahmen. In Anbetracht der Vielfältigkeit der Maßnahmen ist es sinnvoll, dem Datenschutzbeauftragten ein ausreichendes finanzielles Budget für seine Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.

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