Eine befristete Bürgschaft liegt vor, wenn sich der Bürge verpflichtet, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (z. B. bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses) für die Verbindlichkeiten des Mieters einzustehen. In diesem Fall kann der Vermieter den Bürgen grundsätzlich nur wegen solcher Forderungen in Anspruch nehmen, die bis zum Ende der Befristung fällig geworden sind.[1] Hierzu gehört der Anspruch auf rückständige Miete.

 
Hinweis

Schönheitsreparaturen

Der Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen gehört ebenfalls zu den gesicherten Ansprüchen, weil die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen spätestens zum Vertragsende fällig wird.

Der Bürge haftet auch für den Schadensersatzanspruch wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen. Dies gilt auch dann, wenn die nach § 281 BGB erforderliche Nachfrist erst nach dem Zeitpunkt abläuft, zu dem die Befristung der Bürgschaft endet: Die Hauptverbindlichkeit wird durch den Verzug des Mieters nämlich nicht geändert.[2]

 
Achtung

Saldo aus Betriebskostenabrechnung

Dagegen haftet der Bürge nur dann auf Zahlung eines Saldos aus einer Betriebskostenabrechnung, wenn diese noch vor Ablauf der Befristung erteilt wird. Dies ist in der Praxis insbesondere dann nicht möglich, wenn der Mieter vor Ablauf des Abrechnungszeitraums auszieht; dies hat regelmäßig zur Folge, dass der Vermieter keine Sicherheit für die noch nicht abgerechneten Betriebskosten erlangt.

[1] OLG Düsseldorf, a. a. O..
[2] § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB; OLG Hamm, ZMR 1995 S. 255.

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