Örtlich zuständiges Berufungsgericht für Anfechtungsklagen[1] ist gemäß § 72 Abs. 2 GVG das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat.

 
Sitz des Amtsgerichts im Bezirk des Zuständiges Berufungsgericht
OLG Braunschweig LG Braunschweig
OLG Bremen LG Bremen
OLG Celle LG Lüneburg
OLG Dresden LG Dresden
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
OLG Hamburg LG Hamburg
OLG Hamm LG Dortmund
OLG Jena LG Gera
OLG Frankfurt a. M. LG Frankfurt a. M.
OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
OLG Köln LG Köln
OLG Koblenz LG Koblenz
OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth
OLG Rostock LG Rostock
OLG Saarbrücken LG Saarbrücken
OLG Stuttgart LG Stuttgart

§ 72 Abs. 2 GVG enthält in Satz 2 eine Länderöffnungsklausel zur Bestimmung eines anderen Landgerichts im jeweiligen OLG-Bezirk. Von dieser Bestimmung haben einige Landesregierungen bzw. Landesjustizverwaltungen Gebrauch gemacht.

 
Sitz des Amtsgerichts im Bezirk des Zuständiges Berufungsgericht
OLG Brandenburg LG Frankfurt/Oder
OLG München LG München I
OLG Naumburg LG Dessau-Roßlau
OLG Oldenburg LG Aurich
OLG Schleswig LG Itzehoe
OLG Zweibrücken LG Landau
 

Achtung: Zuständiges Gericht

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass das Berufungsgericht korrekt bezeichnet wird, die Berufung insbesondere beim zuständigen Berufungsgericht eingelegt wird. Nur die Einlegung beim zuständigen Berufungsgericht wahrt die Berufungsfrist. Wird die Berufung beim unzuständigen Gericht eingereicht, droht ihre Unzulässigkeit, da eine Verweisung entsprechend § 281 ZPO grundsätzlich ausscheidet.[2] Auch hier kann aber ausnahmsweise dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt werden, wenn das angerufene Berufungsgericht seine offensichtliche Unzuständigkeit vor Ablauf der Berufungsfrist erkennt, die Akte aber weder an das zuständige Berufungsgericht weiterleitet, noch den Berufungsführer auf seine Unzuständigkeit hinweist.[3]

Keine Seltenheit sind in diesem Zusammenhang fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungen der vorbefassten Amtsgerichte. Grundsätzlich darf dabei auch die von einem Rechtsanwalt vertretene Partei darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelbelehrung korrekt ist, weshalb Wiedereinsetzung zu gewähren ist, wenn aufgrund falscher Rechtsmittelbelehrung beim unzuständigen Gericht Berufung eingelegt wird.[4] Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Rechtsanwalt zugleich um einen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht handelt.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge