Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Beschlussanfechtungsverfahren / 8.4 Zuständiges Berufungsgericht

Alexander C. Blankenstein
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Örtlich zuständiges Berufungsgericht für Anfechtungsklagen[1] ist gemäß § 72 Abs. 2 GVG das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat.

 
Sitz des Amtsgerichts im Bezirk des Zuständiges Berufungsgericht
OLG Braunschweig LG Braunschweig
OLG Bremen LG Bremen
OLG Celle LG Lüneburg
OLG Dresden LG Dresden
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
OLG Hamburg LG Hamburg
OLG Hamm LG Dortmund
OLG Jena LG Gera
OLG Frankfurt a. M. LG Frankfurt a. M.
OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
OLG Köln LG Köln
OLG Koblenz LG Koblenz
OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth
OLG Rostock LG Rostock
OLG Saarbrücken LG Saarbrücken
OLG Stuttgart LG Stuttgart

§ 72 Abs. 2 GVG enthält in Satz 2 eine Länderöffnungsklausel zur Bestimmung eines anderen Landgerichts im jeweiligen OLG-Bezirk. Von dieser Bestimmung haben einige Landesregierungen bzw. Landesjustizverwaltungen Gebrauch gemacht.

 
Sitz des Amtsgerichts im Bezirk des Zuständiges Berufungsgericht
OLG Brandenburg LG Frankfurt/Oder
OLG München LG München I
OLG Naumburg LG Dessau-Roßlau
OLG Oldenburg LG Aurich
OLG Schleswig LG Itzehoe
OLG Zweibrücken LG Landau
 

Achtung: Zuständiges Gericht

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass das Berufungsgericht korrekt bezeichnet wird, die Berufung insbesondere beim zuständigen Berufungsgericht eingelegt wird. Nur die Einlegung beim zuständigen Berufungsgericht wahrt die Berufungsfrist. Wird die Berufung beim unzuständigen Gericht eingereicht, droht ihre Unzulässigkeit, da eine Verweisung entsprechend § 281 ZPO grundsätzlich ausscheidet.[2] Auch hier kann aber ausnahmsweise dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt werden, wenn das angerufene Berufungsgericht seine offensichtliche Unzuständigkeit vor Ablauf der Berufungsfrist erk...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Tierhaltung – Verbot nur aus sachlichen Gründen zulässig / 5 Entscheidung
    0
  • Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 1.4.1 Wohnungseigentümer
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Green Leases
Green Leases
Bild: Haufe Shop

Angesichts der Aufgabe, die Energiewende auch im Gebäudebereich erfolgreich in die Praxis umzusetzen, stellen "grüne Mietverträge" ein probates Instrumentarium dar. Dieses Buch beschreibt dazu die besten Strategien für ein nachhaltiges Mieter:innenengagement.


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren