Problemüberblick

Im Fall geht ausnahmsweise nicht ein Wohnungseigentümer gegen den Bauträger, sondern der Bauträger gegen einen Notar vor. Der Bauträger wirft dem Notar vor, ihm einen Erwerbsvertrag vorgeschlagen zu haben, der eine unwirksame Regelung zu Frage enthielt, wie das gemeinschaftliche Eigentum abzunehmen ist. Das OLG entscheidet sich dafür, dass in diesem Fall der Notar dem Bauträger haften kann, da es seine Aufgabe sei, auf unwirksame Klauseln hinzuweisen. Das OLG hält dabei die Klausel, wie das gemeinschaftliche Eigentum vom Bauträger abzunehmen ist, zu Recht für offensichtlich unwirksam.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Nicht nur ein Notar, auch eine Verwaltung muss wissen, dass eine Abnahme-Klausel, wie sie hier Gegenstand des Falles ist, allgemein als unwirksam angesehen wird.

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