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HeizKV: Ausstattung zur Verbrauchserfassung / 2 Heizpflicht des Vermieters/Mieters und Heiztemperaturen

Justin Denk, Martina Westner
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Regelmäßig im Frühjahr und Herbst entbrennt ein Streit um die richtigen Wohnraumtemperaturen. Es gibt aber keine gesetzliche Regelung darüber, wie warm es in einer Wohnung zu sein hat. Die Heizperiode dauert üblicherweise vom 1.10. bis 30.4.[1]

Grundsätzlich muss der Gebäudeeigentümer die Heizanlage während der gesamten Heizperiode in ortsüblicher Weise in Betrieb halten.[2] Das Abschalten der Heizung für Mieter, die ihre Heizkosten nicht bezahlen, ist rechtswidrig.

Ob und unter welchen Voraussetzungen der Gebäudeeigentümer verpflichtet ist, auch außerhalb der Heizperiode die Heizanlage in Betrieb zu nehmen, ist im Einzelnen umstritten. Entscheidend sind dabei Dauer und Aufwand der Inbetriebnahme. Wenn es im Sommer allerdings ein paar kalte Tage gibt, kann der Nutzer auch in dieser Zeit verlangen, dass eine ausreichende Beheizung (mindestens 20 °C) gewährleistet ist.[3] Ist in einem Mietvertrag vereinbart, dass während der Heizperiode in der Zeit von 8:00 Uhr bis 21:00 Uhr eine Wohnungstemperatur von 18 °C gewährleistet sein muss, hat der Vermieter auch außerhalb der Heizperiode die Sammelheizung in Betrieb zu nehmen, wenn es die Außentemperaturen erfordern. Das gilt unabhängig vom Verhalten der übrigen Mieter im Haus.[4] Nach Sternel[5] besteht eine Heizpflicht erst bei dreitägiger Unterschreitung der Raumtemperatur von 20 °C.

Ist die Mehrheit der Nutzer für eine Beheizung, muss der Vermieter die Heizung in Betrieb nehmen.[6] Ein formularmäßiger Ausschluss der Heizpflicht im Sommer im Mietvertrag ist unzulässig. Kommt der Vermieter seiner Heizpflicht nicht oder nur unzureichend nach, so ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt.

Raumtemperaturen

Nach DIN 4701 sind folgende Mindesttemperaturen einzuhalten:

  • 20 °C in Wohn- und Schlafräumen sowie Küchen[7] in der Zeit von 6:00...

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