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Ausgleich einer privaten Berufsunfähigkeitsrente im Versorgungsausgleich

Barbara Rotter
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Leitsatz

Der BGH hatte sich in dieser Entscheidung damit auseinanderzusetzen, wie eine private Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten am 5.10.1984 geheiratet und waren auf den dem Ehemann am 7.12.2004 zugestellten Scheidungsantrag (insoweit rechtskräftig) geschieden worden. Im Verbundverfahren hatte das FamG auch den Versorgungsausgleich geregelt und dabei nur die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien ausgeglichen. Der Ehemann war berufsunfähig und bezog bereits bei Ehezeitende laufende Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Auf die Beschwerde der Ehefrau gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat das OLG das private Anrecht des Ehemannes bei der P. AG sowie die nach der Entscheidung des FamG unverfallbar gewordenen Anwartschaften der Ehefrau bei der VBL im Versorgungsausgleich berücksichtigt. Die Entscheidung des FamG wurde dahingehend abgeändert, dass durch Realteilung zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der P. AG für die Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften aus einem Deckungskapital i.H.v. 147.434,22 EUR begründet wurden, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. November 2004.

Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde wandte sich der Ehemann vor allem dagegen, die befristete Berufsunfähigkeitsrente im Versorgungsausgleich wie eine lebenslange Rente zu behandeln.

Sein Rechtsmittel hatte in der Sache Erfolg.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des BGH konnte die angegriffene Entscheidung bereits deshalb keinen Bestand haben, weil das OLG die VBL-Anrechte der Ehefrau mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt habe. Der Anwartschaft liege nach Auskunft des Versorgungsträgers zum Teil eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum 1.1.200...

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