Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der Benachteiligte die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, kann er auf Unterlassung klagen.[1] Ferner kann der Benachteiligte grundsätzlich Ersatz des durch die Benachteiligung entstandenen Schadens verlangen. Die Höhe der Entschädigung für eine Diskriminierung nach § 21 Abs. 2a AGG richtet sich nach der 3-fachen Monatsnettomiete.[2]

Im Gegensatz zu den arbeitsrechtlichen Bestimmungen[3] schließt der Gesetzgeber im Mietrecht einen sog. Kontrahierungszwang, d. h. eine Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags (hier: Mietvertrag), nicht ausdrücklich aus. Daher könnte sich ein solcher Anspruch eines abgelehnten Bewerbers aus allgemeinen schadensersatzrechtlichen Bestimmungen ergeben, sofern die Wohnung noch nicht anderweitig vermietet ist. Wurde die Wohnung bereits vermietet, stellt sich diese Problematik selbstverständlich nicht mehr.

 
Praxis-Beispiel

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Wird Mietbewerbern (hier: schwarzafrikanisches Paar) ein Besichtigungstermin verweigert mit der Bemerkung, die Wohnung werde nicht an "Neger ... äh ... Schwarzafrikaner oder Türken" vermietet, stellt dies eine Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mietbewerber dar.

 
Wichtig

Verwalter haftet für Hausmeister

Für eine entsprechende Äußerung des Hausmeisters, der im Auftrag des Wohnungsverwalters die Besichtigungstermine durchführen soll, haftet auch der Verwalter auf Schadensersatz (z. B. für Fahrtkosten) und u. U. auch auf Schmerzensgeld, wenn die Wahrnehmung von Besichtigungsterminen zu seinem Aufgabenkreis gehört und der Hausmeister dementsprechend als Verrichtungsgehilfe[4] tätig wird.[5]

[2] AG Hamburg, Urteil v. 3.2.2017, 811 b C 273/15, WuM 2017 S. 393.

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