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AG Sinzig Urteil vom 18.02.2004 - 14 C 879/03

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Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 222,40 EUR zzgl. 5 % Zinsen über Basissatz seit dem 24.10.2003 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Kläger können von den Beklagten Ersatz der durch die Baumfällarbeiten entstandenen Kosten verlangen.

Die Beklagten sind ausweislich des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages verpflichtet, die Betriebskosten gemäß der Anlage zum Mietvertrag zu tragen.

Unter Ziffer 9. der Anlage zum Mietvertrag sind die Kosten der Gartenpflege aufgeführt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind im Rahmen der Kosten der Gartenpflege auch die Kosten für das Fällen des Baumes ansatzfähig.

Zu den Kosten der Gartenpflege zählen grundsätzlich die gesamten Kosten, die für die Pflege und Unterhaltung einer Gartenfläche anfallen (vgl. Schmid/Futterer, Mietrecht, 8. Auflage 2003, § 556 BGB Rn. 156).

Hierzu gehören grundsätzlich auch die Kosten für das Auslichten oder Fällen und den Abtransport kranker oder morscher Bäume (vgl. Schmid/Futterer a.a.O., Rdnr. 157).

Nach dem Inhalt des vorgerichtlichen Schreibens des Klägers vom 11.10.2002 erfolgte die Entfernung des Baumes zwar nicht deshalb, weil dieser morsch gewesen wäre, sondern weil dieser zu nahe am Gebäude stand und Schäden durch das Wurzelwerk zu befürchten waren.

Dennoch handelt es sich bei der Entfernung des Baumes um eine Maßnahme im Rahmen der Gartenfplege, da zur Gartenpflege auch die Entfernung von Gewächsen gehört, die aufgrund ihres Wachstums nicht mehr an dem konkreten Standort verbleiben können.

Da hier led...

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