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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 13 Unabdingbarkeit

Thomas Payrhuber, Birgit Zimmermann
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 13 BUrlG enthält eine Kollisionsregelung für den Fall, dass Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) mit kollektiven Normen aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen oder mit Regelungen aus Arbeitsverträgen zusammentreffen.

Die Bestimmungen des BUrlG sind grundsätzlich unabdingbar. Auch durch Tarifvertrag darf von den Regelungen der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Außerhalb der genannten Regelungen dürfen Tarifverträge allerdings auch ungünstigere Bedingungen für Arbeitnehmer vorsehen. Dagegen unterliegen Betriebsvereinbarungen voll dem Prinzip der Unabdingbarkeit und können für den Arbeitnehmer nur solche Vorschriften vorsehen, die jedenfalls nicht ungünstiger als das BUrlG sind. Das gilt auch für Einzelverträge.

 

Rz. 2

Von § 13 BUrlG werden rein nationale Kollisionsfälle geregelt. Insbesondere das Unionsrecht prägt aber immer mehr das nationale Urlaubsrecht. Gesetzliche Normen müssen daher vor allem die RL 2003/88/EG (sog. Arbeitszeitrichtlinie) sowie Art. 31 Abs. 2 GRC im Blick haben.[1] Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob und wie das Unionsrecht auf der Ebene der Bestimmungen unterhalb gesetzlicher Regelungen zu beachten ist. Da das deutsche Urlaubsrecht außerhalb des BUrlG maßgeblich von tariflichen Normen bestimmt wird, sind hier Streitfragen am ehesten zu erwarten. Von Bedeutung ist zunächst, ob der unionsrechtliche Mindestjahresurlaub von 4 Wochen überhaupt betroffen ist oder (nur) Mehrurlaub. Bei Letzterem müssen die Tarifvertragsparteien auf Unionsrecht keine Rücksicht nehmen. Geht es um Ersteres, ist dagegen das Verhältnis des Unionsrechts zu den (nationalen) Tarifverträgen zu betrachten. Während Tarifverträge an das primäre Unionsrecht sowie die Verordnungen der EU gebunden sind, ist die Wirku...

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Bundesurlaubsgesetz / § 13 Unabdingbarkeit
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