1 Allgemeines

 

Rz. 1

Heimarbeiter und diesen Gleichgestellte sind mangels organisatorischer wie persönlicher Abhängigkeit keine Arbeitnehmer i. S. d. allgemein anerkannten Arbeitnehmerbegriffs, sondern Selbstständige. Aufgrund einer dem Wesen der Heimarbeit entsprechenden faktischen wirtschaftlichen Abhängigkeit besteht jedoch eine Ähnlichkeit zum Arbeitsverhältnis, aus der eine entsprechende Schutzbedürftigkeit folgt.[1] Der Gesetzgeber sieht die Heimarbeiter und diesen Gleichgestellte i. S. d. Heimarbeitsgesetzes (HAG) deshalb grundsätzlich als arbeitnehmerähnliche Selbstständige an, so z. B. in § 2 Satz 2 BUrlG und § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Dementsprechend bezieht der Gesetzgeber die Heimarbeiter und diesen Gleichgestellte in einer Vielzahl von Fällen in für Arbeitnehmer geltende Schutznormen ausdrücklich mit ein.

 

Rz. 2

§ 12 BUrlG bestimmt die Anwendung der §§ 13 (Urlaubsanspruch und -dauer), 7 Abs. 1 und 2 (Zeitpunkt des Urlaubs) sowie der §§ 810 BUrlG (Verbot der Erwerbstätigkeit, Erkrankung während des Urlaubs und Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation) auf in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen gem. § 1 Abs. 2ac HAG Gleichgestellte, soweit ihre Gleichstellung nicht hinsichtlich der Urlaubsregelung ausdrücklich ausgenommen ist. Die Anwendung der genannten Normen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) erfolgt mit der Maßgabe der in § 12 BUrlG genannten Bestimmungen, welche sich rechtlich wie faktisch an den Verhältnissen der Heimarbeit orientieren.

 

Rz. 3

Die Norm ist mit der Kodifizierung von Mindesturlaubsbestimmungen durch das BUrlG am 4.1.1963 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 12 BUrlG durch das Heimarbeitsänderungsgesetz vom 29.10.1974 und das Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitsrechts vom 6.6.1994 bezogen sich auf die Dauer des Urlaubs und das sich hieraus ergebende Urlaubsentgelt. Vor der Einführung des BUrlG wurde der Urlaub im Bereich der Heimarbeit überwiegend in bindenden Festsetzungen eines Heimarbeitsausschusses bestimmt (vgl. das in § 19 HAG festgelegte Verfahren). Die Festsetzung hat gem. § 19 Abs. 3 HAG die Wirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags. Eine Regelung von Urlaubsansprüchen abweichend von § 12 BUrlG erfolgt auch heute noch und ist zulässig.[2]

 

Rz. 4

Die heute in Tarifverträgen und bindenden Festsetzungen getroffenen abweichenden Regelungen kompensieren insgesamt eine der Norm obliegende "Sperrigkeit" sowie bei der Anwendung auftretende praktische Schwierigkeiten. Eine entsprechende Reform durch den Gesetzgeber (nicht zuletzt auch mit dem Erfolg einer wünschenswerten Entbürokratisierung) könnte hier Abhilfe schaffen.

[1] NK-ArbR/Düwell, 2. Aufl. 2022, § 12 BurlG, Rz. 1.
[2] Zutreffend die h. M. Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 12 BUrlG, Rz. 2; ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 12 BUrlG, Rz. 22 f.

2 Anwendungsbereich

2.1 Beschäftigte in Heimarbeit

 

Rz. 5

Gem. § 1 Abs. 1 HAG ist in Heimarbeit beschäftigt, wer Heimarbeiter i. S. v. § 2 Abs. 1 HAG oder Hausgewerbetreibender i. S. v. § 2 Abs. 2 HAG ist.

2.1.1 Heimarbeiter

 

Rz. 6

Gem. § 2 Abs. 1 HAG ist als Heimarbeiter legaldefiniert, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbebetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbebetreibenden überlässt. Die Beschaffung von Roh- und Hilfsstoffen spricht nicht gegen die Eigenschaft als Heimarbeiter gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 HAG.

Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Beschäftigten als Heimarbeiter ist nicht die Bezeichnung und das zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte, sondern der faktische Inhalt des Rechtsverhältnisses und die praktische Durchführung.[1] Dem Grad der tatsächlich bestehenden wirtschaftlichen Abhängigkeit der betroffenen Person kommt maßgebliche Bedeutung für die Frage der rechtlichen Einstufung eines Vertragsverhältnisses zu.[2] Maßgeblich ist, wie die Aufträge vergeben werden. Kann es sich der Beschäftigte nicht leisten, Aufträge abzulehnen oder Preise nicht zu akzeptieren, weil dies zu einem Verlust weiterer Aufträge führen würde oder liegt eine Tätigkeit für nur grundsätzlich einen Gewerbebetreibenden vor, ist i. d. R. von Heimarbeit auszugehen.

2.1.2 Homeoffice

 

Rz. 7

Heimarbeit ist nicht auf gewerbliche Tätigkeiten beschränkt. Auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten können Heimarbeit i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG sein, soweit diese unter den Bedingungen von Heimarbeit ausgeführt werden. Insbesondere bei einer Tätigkeit im Homeoffice ist dies möglich. Die Tätigkeit im Homeoffice erfolgt i. d. R. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Denkbar ist neben der Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer auf der Grundlage eines Werks- oder Dienstvertrags auch die Qualifizierung als Heimarbeit. Dies kommt in Betracht, wenn es zwar an fachlicher, zeitlicher und örtlicher W...

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