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Sommer, SGB V § 195 Genehmigung der Satzung / 2.1 Genehmigungsbedürftigkeit der Satzung (Abs. 1)

Jan Schüttfort
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Rz. 2

Abs. 1 stellt in Übereinstimmung mit § 34 Abs. 1 SGB IV klar, dass auch die Satzungen der Krankenkassen als Träger der Sozialversicherung und trotz deren Selbstverwaltung der Genehmigung bedürfen. Bei dem Erlass einer Satzung oder deren Änderung handelt es sich um einen Rechtsetzungsakt selbständiger staatlicher Verwaltungsträger zur hoheitlichen Regelung der eigenen oder gesetzlich vorgeschriebenen Angelegenheiten. Nicht nur die erstmalige Satzung, z. B. bei der Errichtung oder Vereinigung von Krankenkassen nach §§ 144, 149, 155, 156 oder 157, sondern auch deren spätere Änderungen bedürfen der Genehmigung. Derartige nachfolgende Satzungsänderungen können insbesondere durch spätere Rechtsänderungen (vgl. zu einem solchen Fall: BSG, Urteil v. 2.7.2013, B 1 KR 23/12 R), je nach deren Inhalt, möglich, notwendig oder zulässig werden. Aber auch (zumindest höchstrichterliche) Rechtsprechung zur Auslegung von Ermächtigungsnormen kann Anlass für eine erforderlich werdende Änderung einer Satzung sein.

 

Rz. 3

Die Genehmigung der Satzung ist formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für diese selbst und für dort getroffene inhaltliche Regelungen im Verhältnis zu Betroffenen. Eine ungenehmigte Satzung kann daher keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen (vgl. BSG, Urteil v. 26.2.1992, 1 RR 8/91) oder für die Gewährung von Satzungsleistungen sein. Die Satzung bedarf zur Wirksamkeit weiterhin der öffentlichen Bekanntmachung (§ 34 Abs. 2 Satz 1 SGB IV) nach der Genehmigung, damit sie als untergesetzliche Rechtsnorm Geltung beanspruchen kann.

 

Rz. 4

Die Genehmigung der Satzung durch die Aufsichtsbehörde ist zugleich ein Akt der Staatsaufsicht und der Rechtsaufsicht darüber, dass die Satzung verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist, den durch § 194 und andere Vorschrif...

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