Für Geschäftsführer einer GmbH gelten im Wesentlichen dieselben Bedingungen zur Dienstrad-Überlassung wie für Arbeitnehmer. In diesem Fall kauft oder least die GmbH das Fahrrad bzw. E-Bike und überlässt es dem Gesellschafter/Geschäftsführer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Das Rad gehört damit zum Betriebsvermögen, die Aufwendungen sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar. Auch hier entfällt der Umsatzsteueranteil für die private Nutzung.

Für Einzelunternehmen oder Selbstständige muss das Rad zu mindestens 10 Prozent betrieblich genutzt werden. Dann kann es dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die Aufwendungen für Anschaffung, Leasing, laufende Kosten sind als Betriebsausgaben absetzbar. Die private Nutzung ist nicht mehr steuerpflichtig.

Die genannten Leasinganbieter für Arbeitnehmer halten auch Leasingangebote für Selbstständige und Unternehmer bereit. Wird das Fahrrad oder E-Bike stattdessen gekauft, kann der Kaufpreis i.d.R. über 7 Jahre abgeschrieben werden.

Wird das Rad auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, kann trotzdem die Entfernungspauschale angesetzt werden.

Die genannten Regelungen und Steuererleichterungen machen insbesondere die inzwischen sehr beliebten E-Lastenräder noch attraktiver. Diese werden in zunehmendem Maße gewerblich ein-gesetzt, etwa für Transport- und Lieferzwecke. Die meisten E-Lastenräder unterstützen den Fahrer nur bis 25 km/h. Deshalb gelten die genannten Vergünstigungen für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer.

Diensträder, auch hochwertige E-Bikes und Lastenräder sind für Unternehmer, Selbstständige und Arbeitnehmer so attraktiv wie nie zuvor. Darüber hinaus gewähren einige Kommunen oder Bundesländer derzeit noch zusätzliche Zuschüsse für gewerbliche E-Bikes und elektrische Lastenräder.

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