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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes / 3.10.3 Zusätzliche Versorgungspunkte bei Erwerbsminderungsrenten, § 9 Abs. 2 ATV

Walter Dietsch
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Zu den sozialen Komponenten zählen auch die zusätzlichen Versorgungspunkte bei Eintritt des Versicherungsfalls wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Pflichtversicherte, bei denen der Versicherungsfall vor Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt, werden für jeweils 12 volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres noch fehlende Kalendermonate so viele Versorgungspunkte hinzugerechnet, wie dies dem Verhältnis des durchschnittlichen monatlichen Entgelts der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls zum Referenzentgelt entspricht. Der Altersfaktor bleibt hierbei unberücksichtigt. Da nur eine Hinzurechnung für jeweils 12 volle Kalendermonate erfolgt, ergibt sich bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Vollendung des 59. Lebensjahres (z. B. Beschäftigter ist 59 Jahre und 3 Monate alt) keine Hinzurechnung von Versorgungspunkten.

Für die Berechnung ist zunächst die Summe der Entgelte aus den 3 maßgebenden Kalenderjahren durch die Anzahl der Monate (i. d. R. 36) zu teilen; Monate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt werden dabei nicht berücksichtigt. Das so ermittelte durchschnittliche Monatsentgelt ist durch das Referenzentgelt zu teilen. Das Ergebnis sind die Versorgungspunkte für ein volles Jahr. Diese Punkte sind mit der Anzahl der sich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres noch ergebenden vollen Jahre zu multiplizieren. Die daraus resultierenden Versorgungspunkte werden dem Versicherungskonto gutgeschrieben.

 
Praxis-Beispiel

Ein am 20.1.1986 geborener Beschäftigter erhält ab dem 1.10.2020 eine volle Erwerbsminderungsrente. Sein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt in den letzten 3 vollen Kalenderjahren (2017–2019) betrug durchschnittlich 30.000 EUR. An Versorgungspunkten entstehen somit (30.000 EUR : 12.000 EUR =) 2,5 Versorgungspunkte im Ja...

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