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Sauer, SGB II § 36 Örtliche Zuständigkeit / 2.1.2 Gewöhnlicher Aufenthalt

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 5

Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat der Antragsteller dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 SGB I). Der gewöhnliche Aufenthalt muss sich im Inland befinden. Dabei müssen die Umstände erkennen lassen, dass sich der Hilfebedürftige an dem Ort nicht nur vorübergehend aufhält, sondern er an dem Ort seinen Lebensmittelpunkt hat (BSG, Urteil v. 17.12.2014, B 8 SO 19/13 R). Ein nur unbedeutender zeitlicher Aufenthalt (stunden- oder tageweise) begründet i. d. R. keinen gewöhnlichen Aufenthalt (Hess. LSG, Beschluss v. 18.9.2013, L 4 SO 328/12; Bay. LSG, Beschluss v. 21.6.2012, L 8 SO 132/10). Der "gewöhnliche Aufenthalt" kann bereits mit dem Tage des Zuzugs begründet werden. Entscheidend ist dabei die Prognose, inwieweit der neue Aufenthalt auf Dauer der Lebensmittelpunkt des Hilfebedürftigen sein wird. Das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich primär an den objektiven Umständen, zu denen der Wille hinzukommt, länger an einem Ort zu verweilen. Objektives Kriterium für den gewöhnlichen Aufenthalt ist eine eigene Wohnung. Diese ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Ausreichend ist auch eine irgendwie geartete Behausungsmöglichkeit (OVG Thüringen, Urteil v. 1.7.1997, 2 KO 38/96; Paulenz, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, § 36 Rz. 13). Ein bislang längerer Aufenthalt an einem Ort kann Indiz für einen gewöhnlichen Aufenthalt sein (Paulenz, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, § 36 Rz. 12). Auch subjektive Vorstellungen des Leistungsberechtigten sind zu berücksichtigen (OVG Niedersachsen, Beschluss v. 12.4.2000, 4 L 4035/99). Allerdings wird der gewöhnliche Aufenthalt dann nicht begründet, wenn die Unterkunft zur Begründung eines vorläufigen Lebensmittelpu...

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