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Jubiläumsgeld / 2.2 Vollendung der Beschäftigungszeit von 25 bzw. 40 Jahren

Jutta Schwerdle
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2.2.1 Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TV-L

Der Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes richtet sich nach der "Beschäftigungszeit" im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L. Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts gemäß § 28 TV-L, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden in vollem Umfang auf die Beschäftigungszeit angerechnet.

Als Beschäftigungszeit werden anerkannt

  • Zeiten bei demselben Arbeitgeber sowie
  • Vorzeiten bei anderen Arbeitgebern, sofern der Beschäftigte

    • zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst sind, wechselt oder
    • von einem zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber wechselt.

Wechselt ein Beschäftigter mehrfach zwischen verschiedenen vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfassten Arbeitgebern, wird bei Berechnung der Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD/TV-L nur die Zeit in einem Arbeitsverhältnis bei dem unmittelbar vorherigen Arbeitgeber berücksichtigt. Zeiten in einem davor liegenden früheren Arbeitsverhältnis – also dem vorletzten und weiter zurückliegenden Arbeitsverhältnissen – bleiben unberücksichtigt.

[1]

Gleiches gilt nach dem zitierten BAG-Urteil für einen mehrfachen Wechsel zwischen anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern i. S. d. § 34 Abs. 3 Satz 4 TVöD/TV-L.

In einem Beamtenverhältnis abgeleistete Tätigkeiten werden nicht als Beschäftigungszeiten i. S. v. § 34 Abs. 3 TVöD/TV-L berücksichtigt.

[2]

§ 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD/TV-L berücksichtigt nach seinem Wortlaut, Zusammenhang und Zweck nur Arbeitsverhältnisse bei einem anderen Arbeitgeber im Geltun...

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