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Arbeitszeitmodelle im Krankenhaus / 5.3 Öffnung durch Betriebs-/Dienstvereinbarung

Stefanie Hock
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Die Öffnung durch Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 ArbZG hinsichtlich der Verlängerungsmöglichkeiten

  • der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss von bis zu 8 Stunden Vollarbeit inkl. Pause mit Bereitschaftsdienst auf bis zu 24 Stunden und
  • der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 2a ArbZG – Opt-out-Regelung -

hat zur Voraussetzung

  • eine Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
  • eine Belastungsanalyse gem. § 5 ArbSchG und
  • ggf. daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes.

Bei Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle ist zu berücksichtigen,

  • dass mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde am Wochenende Zwölf-Stunden-Schichten zulässig sind,
  • dass bei entsprechender Nachfrage und Steuerung der Dienstleistung die Vollarbeitszeit ausgedehnt werden kann,
  • dass, soweit medizinisch möglich, Bereitschaftsdienste zentralisiert werden können.

Die Belastungsanalyse nach § 5 ArbSchG beinhaltet eine Beurteilung des Gefährdungspotenzials der Arbeit und ihrer Bedingungen. Diese ist je nach Art der Tätigkeit zu ermitteln. Bei gleichartigen Arbeitsplätzen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit. In Krankenhäusern wird vor allem die Belastung durch überlange Arbeitszeiten, zu kurze Ruhezeiten ein Gefährdungspotenzial darstellen.

Nach § 6 Abs. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Dokumentation über die Gefährdungsbeurteilung, die Schutzmaßnahmen und ihre Wirksamkeit anzulegen. Diese Dokumentation ist auf jeweils aktuellem Stand zu halten.

Nach den Gesetzesmaterialien des ArbZG (Ausschussdrucksache 15(9)610 vom 10. September 2003) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Als in Tarifverträgen zu treffende Regelungen nennt der Gesetzgeber z. B.

  • die Begrenzung de...

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