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Ehrenamt begründet kein Arbeitsverhältnis

Stefan Wagner
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1 Grundsätzliche Bedeutung der Entscheidungen

Die Entscheidungen betreffen die Frage der Abgrenzung zwischen ehrenamtlicher Tätigkeit und einem Arbeitsverhältnis. Es geht also um die praktisch sehr wichtige Frage, wann ein formal ehrenamtlich Tätiger rechtlich eigentlich als Arbeitnehmer anzusehen ist. Zu dieser Problematik gibt es bisher kaum gerichtliche Entscheidungen. Die beiden oben zitierten Entscheidungen betreten daher Neuland und haben die Grundsätze klar festgelegt.

2 Leitsatz

Die Annahme eines Arbeitsverhältnisses scheidet bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die dauerhaft nicht auf die Erzielung von Entgelt oder die Erlangung einer entgeltlichen Tätigkeit gerichtet ist, generell aus.

3 Zum Sachverhalt der Entscheidungen

Die Klägerin des Verfahrens war ehrenamtlich in der örtlichen Telefonseelsorge tätig. Nach der monatlichen Einteilung des Trägers war sie monatlich für ca. zehn Stunden tätig und erhielt hierfür zuletzt eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 Euro. Anfang 2010 wurde die Klägerin mündlich von ihrem Dienst entbunden. Dagegen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage und verlor das Verfahren in allen Instanzen.

4 Rechtliche Überlegungen zur Abgrenzung zwischen Ehrenamt und Arbeitnehmertätigkeit

Die Abgrenzung zwischen rein ehrenamtlicher Tätigkeit und einem Arbeitsverhältnis bereitet in der Praxis der Vereine und Verbände erhebliche Probleme, vor allem dann, wenn zwar formal von einer ehrenamtlichen Tätigkeit gesprochen wird, gleichwohl aber gewisse Zahlungen von Geldbeträgen vorliegen.

Diese werden häufig als "Auslagenpauschale" oder "Aufwandsentschädigung" bezeichnet und können im Einzelfall sehr wohl eine arbeitsrechtliche Vergütung darstellen und dann zur Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft und damit zur Annahme eines "verdeckten" Arbeitsverhältnisses führen.

Folge ist dann, dass dem "Ehrenamtlichen" der arbeitsrechtliche Bestandsschutz gegenüber Kündigungen, sonstige Arbeitnehmerrechte, wie Urlaub und Entgelt...

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