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Wohngemeinschaft

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Begriff der "Wohngemeinschaft" hat weder in der Rechts- noch in der Umgangssprache eine einheitliche Bedeutung. Hier wird unter einer Wohngemeinschaft ein lockerer Zusammenschluss von mehreren Personen verstanden, die eine Wohnung oder ein Haus gemeinsam bewohnen. Für ein derartiges Nutzungskonzept stehen im Wesentlichen zwei Gestaltungsmodelle zur Verfügung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Einschlägige Norm ist § 705 BGB.

1 Vertrag mit allen Mitgliedern der Gemeinschaft

Bei dem in der Praxis wohl häufigsten Modell sind alle Mitglieder der Wohngemeinschaft Partei des Mietvertrags. Beim Abschluss des Mietvertrags ist die Mitwirkung aller Mitglieder der Gemeinschaft erforderlich. Soll ein einzelnes Mitglied der Gemeinschaft zur Vertretung der übrigen befugt sein, so muss dies vereinbart werden.

Hinsichtlich der Pflichten aus dem Mietvertrag sind die Mitglieder der Gemeinschaft Gesamtschuldner (§ 427 BGB). Hinsichtlich der Rechte sind sie Gesamthandsgläubiger.

 
Achtung

Alle beteiligt

Rechtsgeschäftliche Erklärungen (Mieterhöhungserklärung, Abmahnung, Kündigung etc.) müssen gegenüber allen Mitgliedern abgegeben werden und allen Mitgliedern zugehen.[1]

 
Praxis-Tipp

Haftungsvorteil

Dies bietet diese Variante für Vermieter, da alle Mieter als Gesamtschuldner für alle Schäden haften, unabhängig von der internen Verursachung. Sie brauchen sich damit nicht herumschlagen. Die Frage eines internen Regresses müssen die Mieter untereinander klären, während Sie die Option haben, Ihre Ansprüche gegen alle geltend zu machen und sich bei einer etwaigen Vollstreckung an den zahlungskräftigsten Mieter zu halten.

Im Innenverhältnis werden die Mitglieder in der Regel durch einen Gesellschaftsvertrag verbunden sein[2], dessen Zweck die Beschaffung und Unterhaltung einer Unterkunft ist, was sicher den wenigsten bewusst ist.

Sollen ...

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