Patrick Stöhrer da Costa †
Zusammenfassung
Sowohl dem Vermieter als auch dem Mieter kann unter bestimmten Umständen ein Anfechtungsrecht zustehen mit der Wirkung, dass der Mietvertrag als von Anfang an nichtig angesehen wird. Ein Anfechtungsrecht kann vorliegen wegen Irrtums sowie wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. Anfechtungsgründe sind: der Inhaltsirrtum, der Erklärungsirrtum, der Übermittlungsirrtum, der Eigenschaftsirrtum und die arglistige Täuschung.
1 Anfechtung durch den Vermieter
1.1 Anfechtung wegen Irrtums
Nach § 119 BGB kann der Vermieter seine auf den Abschluss eines Mietvertrags gerichtete Willenserklärung anfechten, wenn er bei der Abgabe der Erklärung über deren Inhalt im Irrtum war.
Kein Anfechtungsgrund
- Die Blankounterzeichnung eines Mietvertrags berechtigt nicht zur Anfechtung.
- Gleiches gilt für die Unterzeichnung eines Vertrags, ohne ihn gelesen zu haben.
- Wird ein in deutscher Sprache abgefasster Mietvertrag von einem sprachunkundigen Mieter unterzeichnet, so liegt ebenfalls kein Anfechtungsgrund vor.
In diesen Fällen fehlt es am Irrtum.
Der Vermieter kann anfechten, wenn er sich über die Person des Mieters geirrt hat. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Vermieter einen Mietvertrag mit einem ihm persönlich nicht bekannten Interessenten in der irrigen Annahme abschließt, es handle sich um einen bestimmten (z. B. von einem Wohnungsvermittler avisierten oder auf einer Warteliste vorgemerkten) Interessenten (§ 119 Abs. 1 BGB).
Gleiches gilt, wenn der Vermieter einen bestimmten Interessenten irrtümlich für zahlungsfähig hält, während dieser in Wirklichkeit die Miete nicht aufbringen kann (§ 119 Abs. 2 BGB).
Zur Anfechtung berechtigt ist auch ...