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Hammerschlags- und Leiterrecht / 4.2.1.2 Hammerschlags- und Leiterrecht am Grundstück allgemein

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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In den nachfolgenden Bundesländern ist nach den dortigen Vorschriften die Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts nicht auf Arbeiten beschränkt, die nur bauliche Anlagen betreffen. Vielmehr ist in diesen Bundesländern eine Befugnis zur Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks bei der Ausführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten allgemeiner Art auf dem eigenen Grundstück gesetzlich geregelt:

 
Bundesland Rechtsvorschriften Wortlaut
Berlin §§ 17, 18 NachbG Bln "Grundstück einschließlich der Bauwerke"
Brandenburg §§ 23, 24 BbgNRG "Grundstück einschließlich der Bauwerke"
Niedersachsen §§ 47, 48 NNachbG "das Grundstück (...) vorübergehend betreten und benutzt wird"
Nordrhein-Westfalen §§ 24, 25 NachbG NRW "Grundstück einschließlich der baulichen Anlagen"
Saarland §§ 24-26 NachbarG SL "Grundstück einschließlich der Bauwerke"
Sachsen-Anhalt §§ 18-20 NbG ST "Grundstück einschließlich der Bauwerke"
Schleswig-Holstein §§ 17-19 NachbG SH "Grundstück einschließlich der Bauwerke"

In erster Linie sind damit auch in diesen Bundesländern Arbeiten an baulichen Anlagen angesprochen. Darüber hinaus kann aber das Hammerschlags- und Leiterrecht auch für andere Arbeiten auf dem eigenen Grundstück in Anspruch genommen werden, die keine baulichen Anlagen betreffen, wie etwa einen grenzseitigen Heckenschnitt oder das Fällen von Bäumen.

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