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Grunddienstbarkeit / 4.4.2 Auslegung

Dr. Michael Cirullies
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In Zweifelsfällen muss bei einem nicht völlig klaren Wortlaut der Eintragung eine Auslegung des Inhalts der Eintragungsbewilligung erfolgen. Hierbei sind auch die Grundsätze von Treu und Glauben[1] heranzuziehen. Sie kommen vor allem dann zum Tragen, wenn sich die Verhältnisse aufgrund der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung verändert haben.[2]

Maßgebend ist das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Grundstücks. Es ist also von einem grundsätzlichen Vorrang der Grunddienstbarkeit vor dem Eigentum auszugehen.[3] Späteren Veränderungen der Verhältnisse muss, zumal die Dienstbarkeitsbestellung in der Regel ohne zeitliche Begrenzung erfolgt, nach Treu und Glauben grundsätzlich Rechnung getragen werden, wenn anderenfalls der Zweck der Belastung vereitelt würde.[4]

Bei einer Bedarfssteigerung ist daher grundsätzlich eine Erweiterung des Umfangs der Grunddienstbarkeit möglich. Das gilt allerdings nicht bei "Eigenverschulden": So hat der Wegeberechtigte keinen Anspruch auf eine geänderte Zufahrt, wenn er die bisherige Zufahrt selbst verbaut hat.[5] Auch im Übrigen ist bei der Annahme einer Bedarfssteigerung Zurückhaltung geboten.

 
Praxis-Beispiel

Unzulässige Bedarfssteigerung

Im Jahr 1931 war ein Wegerecht bestellt worden, das belastete Grundstück "zu landwirtschaftlichen Zwecken zu überwegen und mit Fahrzeugen zu befahren". Das herrschende Grundstück wurde zu jener Zeit als Ackerland genutzt. Inzwischen wird dort eine Gärtnerei mit Gewächshäusern und Betriebsleiterhaus betrieben. Der durch den erheblich verstärkten Fahrbetrieb gestörte Eigentümer des dienenden Grundstücks klagte auf Einschränkung der Nutzung, die durch die Grunddienstbarkeit nicht mehr gedeckt sei. Der BGH[6] gab ihm Recht:

Zwar umfasse der Wortlaut der Grundbucheintragung auch die erweiterte Nutzung. Maßgebl...

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