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Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts

Kathrin Gerber, Andrea Nasemann
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Einerseits darf der Eigentümer den Berechtigten bei der Nutzung des Weges nicht behindern. Andererseits muss der Inhaber der Dienstbarkeit sein Recht möglichst schonend ausüben und dabei auf die Interessen des Eigentümers Rücksicht nehmen.

  • So muss der Wegeberechtigte es hinnehmen, dass der Eigentümer sein Grundstück, etwa wegen spielender Kleinkinder, einzäunt und mit einem verschließbaren Tor versieht, das nach Gebrauch wieder zu schließen ist.[1]
  • Auch darf der Eigentümer ein bereits vorhandenes mechanisch zu öffnendes Zufahrtstor gegen eine moderne Torschließanlage mit elektrischem Schließmechanismus austauschen, ohne dass der Inhaber des Fahrrechts verlangen kann, dass das Tor täglich in der Zeit von 8:00 bis 22:00 Uhr ununterbrochen geöffnet bleibt.[2]
  • Der Wegeberechtigte ist dann nicht zum nächtlichen Abschließen eines am Wegezugang eingerichteten Tores verpflichtet, wenn keine von seinem herrschenden Grundstück aus zu bedienende Toröffnungsanlage vorhanden ist.[3]
  • Bei einem Wegerecht ist die Beeinträchtigung der Durchfahrt durch ein Tor nur dann geringfügig und hinzunehmen, wenn es für jedermann möglich ist, das Tor zu öffnen. Ist dies nicht der Fall, muss das Tor zumindest einen Briefkasten, eine beleuchtete Klingel und eine Gegensprechanlage sowie einen elektrischer Türöffner und eine entsprechende Beleuchtung der Schlösser für eine Öffnung bei Nacht aufweisen. Für Notlagen ist die Möglichkeit einer Notöffnung vorzuhalten.[4]

Der Eigentümer des mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts belasteten Grundstücks kann von dem Dienstbarkeitsberechtigten das Verschließen eines auf dem Weg angebrachten Tores für die Zeit zwischen 22:00 und 7:00 Uhr verlangen, wenn eine umfassende einzelfallbezogene Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass ...

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