Konkurrenz zu Erbbaurecht

Bei der Bestellung eines Erbbaurechts an einem mit einer Dienstbarkeit belasteten Grundstück ist die Absicherung der im Rang zurücktretenden Dienstbarkeitsberechtigten problematisch. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG kann das Erbbaurecht nur zur ausschließlich ersten Rangstelle am Erbbaugrundstück bestellt werden mit der Folge, dass die bereits eingetragenen (rangfähigen) Rechte in Abt. II und/oder Abt. III des Grundbuchs entweder zu löschen sind oder im Rang hinter das zu bestellende Erbbaurecht zurücktreten müssen. Kommt eine Löschung nicht infrage, da es sich aus Sicht des Berechtigten um ein sog. existenznotwendiges Recht (wie z. B. Leitungs- oder Wegerechte) handelt, so verbleibt nur noch die Möglichkeit des Rangrücktritts hinter das zu bestellende Erbbaurecht.[1]

[1] Näher dazu Ott, DNotZ 2015, S. 341.

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