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Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 7 Nachbarschaftshilfe

Dr. Michael Cirullies
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Wer auf Bitten eines Nachbarn unentgeltlich eine Arbeit verrichtet, die bei Fehlern zu erheblichen Gefahren führt, kann für daraus folgende Schäden haften, wenn er haftpflichtversichert ist. Die Haftung kann sich auch auf Schäden Dritter erstrecken.

 
Praxis-Beispiel

Haftung des Nachbarschaftshelfers

Der Mitarbeiter eines mit der Durchführung von Fassadenarbeiten beauftragten Unternehmens stieß bei der Durchführung der Arbeiten auf einem Metallgerüst stehend gegen das stromführende Gehäuse einer Außenlampe im Eingangsbereich des eingerüsteten Anwesens. Die Lampe war von einem Nachbarn unentgeltlich auf Bitte der im Haus wohnenden Vermieterin des Anwesens installiert worden. Infolge des Stromschlags erlitt der Mitarbeiter einen hypoxischen Hirnschaden. Er ist zu 100 % behindert und umfassend pflegebedürftig. Mit seiner Klage nahm er neben dem Auftraggeber der Fassadenarbeiten auch den Nachbarschaftshelfer auf Schmerzensgeld (mindestens 600.000 EUR und lebenslange monatliche Schmerzensgeldrente) und Schadensersatz in Anspruch.

Nach Ansicht des OLG Koblenz[1] hat der Beklagte bei seinen Messungen nach der Montage der Lampe fahrlässig übersehen, dass die installierte Außenleuchte Strom führe, weil ein im Hausinneren eingeschlagener Nagel den Schutzleiter des Lampenkabels durchtrennt und eine stromführende Verbindung zum Lampengehäuse hergestellt habe. Er hafte, obwohl er um Hilfe gebeten worden sei und sich unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Die rechtliche Erheblichkeit der Gefälligkeit ergebe sich aus den Umständen des Einzelfalls der gegenüber ihm vor der Inanspruchnahme geäußerten Wertschätzung als berufserfahrener Elektriker, vor allem aber aus der von einer – regelmäßig zu säubernden – Außenlampe bei fehlerhafter Elektroinstallation ausgehenden erheblichen Gefahr. A...

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