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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren, Aussetzung der Steuerfestsetzung, Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben

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BMF, Schreiben vom 18.5.2021, IV A 3 – S 0338/19/10006 :001 (DOK 2021/0313415), BStBl I 2021, 680

Bezug: BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018 (BStBl I S. 2), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 4. Januar 2021 (BStBl I S. 49)

Mit Beschluss vom 19. November 2019 – 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14– hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten gem. § 9 Absatz 6 EStG sowie die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Berufsbildungsaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG verfassungsgemäß sind. Daran anschließend hatte zudem der BFH seine Auffassung bestätigt, dass auch die rückwirkende Anwendung des Ausschlusses des Betriebsausgabenabzugs für Erstausbildungskosten für ein Studium gem. § 4 Absatz 9 EStG verfassungsgemäß ist (BFH-Urteile vom 5. November 2013, VIII R 22/12, BStBl II 2014 S. 165und vom 16. Juni 2020, VIII R 4/20, BStBl II 2021 S. 11).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl 2018 I S. 2, die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 10. Januar 2019, BStBl 2019 I S. 2, neugefasst und durch BMF-Schreiben vom 4. Januar 2021, BStBl 2021 I S. 49, geändert worden ist, werden die bisherigen Nummern

1.a) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6, § 12 Nummer 5 EStG)
– für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014 – und
1.b) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG)
– für Veranlagungszeiträume ab 2015

mit sofortiger Wirkun...

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  BMF, Schreiben vom 10.3.2023, IV A 2 – O 2000/22/10003 :001 (DOK 2023/0169552), BStBl I 2023, 406 Bezug: BMF-Schreiben vom 11.3.2022 – IV A 2 – O 2000/21/10005 :001 – DOK 2022/0185796 – (BStBl 2022 I S. 366) 2 ...

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