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Musterverfahren, vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung

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BMF, Schreiben v. 10.1.2019, IV A 3 - S 0338/17/10007, BStBl I 2019, 2

Aufhebung der Aussetzung der Steuerfestsetzung hinsichtlich § 8c Satz 1 KStG a.F. sowie des § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG a.F.

Bezug: BMF-Schreiben vom 15.1.2018 (BStBl 2018 I S. 2) und vom 18.6.2018 (BStBl 2018 I S. 702)

Die Vorschrift des § 8c Satz 1 KStG (in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007, BGBl 2007 I S. 1912 [§ 8c Satz 1 KStG a.F.]) sowie des § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen vom 12.8.2008, BGBl 2008 I S. 1672, und den nachfolgenden Fassungen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20.12.2016, BGBl 2016 I S. 2998 [§ 8c Absatz 1 Satz 1 KStG a.F.]) werden durch Artikel 6 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (fortan UStAVermG), BGBl 2018 I S. 2338, rückwirkend ab dem 1.1.2008 ersatzlos aufgehoben.

Mit der Neuregelung wird der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.3.2017 (2 BvL 6/11, BGBl 2017 I S. 1289) Rechnung getragen. Darin hatte das Gericht die Verfassungswidrigkeit der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c Satz 1 KStG a.F. bzw. § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG a.F. festgestellt und hatte den Gesetzgeber verpflichtet, sie bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht anzuwenden. Zur Umsetzung dieses Beschlusses wurden die Vorschriften § 8c Satz 1 KStG a.F. bzw. § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG a.F. bei Festsetzungen der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuer-Messbetrags für Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume 2008 bis 2015 und bei abweichendem Wirtschaftsjahr und einem schädlichen Beteiligun...

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