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Umsatzsteuer; Umsatzsteuerliche Behandlung von dauerdefizitär betriebenen Einrichtungen unter gleichzeitiger Gewährung öffentlicher Zuschüsse

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BMF, Schreiben v. 20.01.2026, III C 2 - S 7106/00069/003/117, BStBl I 2026, 261

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung von Einrichtungen, die dauerhaft defizitär betrieben werden, Folgendes:

I. Grundsätzliches

1

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Einrichtungen, die dauerhaft defizitär betrieben werden, ist im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung immer wieder Gegenstand von Verfahren vor dem EuGH und dem BFH. Für Zwecke der Umsatzsteuer wird bei Geschäften unter Fremden regelmäßig keine Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts vorgenommen.

2

In seinem Beschluss vom 22. Juni 2022 – XI R 35/19, sah der BFH einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt als gelöst an, weil die Entgeltverpflichtung völlig in den Hintergrund trat. Bei symbolischen Preisvereinbarungen ohne Entgeltcharakter liegt kein tatsächlicher Gegenwert für die erbrachte Leistung und damit kein Leistungsaustausch vor. Der BFH stützte seine Entscheidung auf das Urteil des EuGH vom 12. Mai 2016, C-520/14, Gemeente Borsele (siehe hierzu auch die vorangegangene Entscheidung des BFH vom 15. Dezember 2016 – V R 44/15, BStBl II 2026 S. XXX). Der BFH verdeutlicht, dass für die Feststellung, ob eine Dienstleistung gegen Entgelt erbracht wurde und dabei auch zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit führt, nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sowie des BFH alle Umstände zu prüfen seien, unter denen die Tätigkeit erfolgt ist. Dabei seien die Umstände, unter denen der Betreffende die Dienstleistung erbringt, und die Umstände, unter denen eine derartige Dienstleistung gewöhnlich erbracht wird, zu vergleichen. Aus einer sog. Asymmetrie zwischen den dem Leistenden entstehenden Kosten und den für die Dienstleistungen erhaltenen Beträgen könn...

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