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Soldaten, Reisekostenerstattungen, Werbungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen

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OFD Chemnitz, Verfügung v. 24.2.2006, S 2350 - 62/13 - St 22

Das Bundesreisekostengesetz wurde neu gefasst und ist nach Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl 2005 I S. 1418) am 31.5.2005 am 1.9.2005 in Kraft getreten. Gleichen Datums trat die dazu erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 1.6.2005 in Kraft. Die Bezugsverfügung wird daher neu gefasst.

Bei Auswärtstätigkeiten von Angehörigen der Bundeswehr werden bei unentgeltlicher bzw. teilentgeltlicher Verpflegung von der Bundeswehr folgende Reisekostenerstattungen/Trennungsgelder gezahlt:

  1. (§ 6 Bundesreisekostengesetz [BRKG])
  2. (§ 15 BRKG i.V.m. § 3 Abs. 1 Trennungsgeldverordnung [TGV])
  3. (§ 15 BRKG i.V.m. § 3 Abs. 2 TGV) ab dem 15. Tag der Auswärtstätigkeit
  4. bei Truppenübungen (§ 9 BRKG).

1. Tagegeld und Trennungsreisegeld

Dienstreisende erhalten nach § 6 Abs. 1 BRKG als Ersatz für den Mehraufwand an Verpflegung ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG. Ein Tagegeld wird nicht gewährt, wenn die Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur gering ist. Die Entfernung ist als gering anzusehen, wenn sie nicht mehr als zwei Kilometer beträgt (6.1.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BRKG [BRKGVwV]).

Wird der Soldat außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage von Umzugskostenvergütung abgeordnet, erhält er für die dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen für die ersten 14 Tage unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsreisegeld nach § 3 Abs. 1 TGV i.H.d. bei Dienstreisen gewährten Tagegeldes (§ 15 Abs. 1 BRKG).

Wird unentgeltlich/teilentgeltliche Verpflegung von Amts wegen gewährt, wäre grundsätzlich der geldwerte Vorteil zwischen dem amtlichen Sachbezugswert für die jeweilige Mahlzeit...

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Bundesreisekostengesetz
Bundesreisekostengesetz

§ 1 Geltungsbereich  (1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen ...

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