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BMF, Schreiben v. 3.5.2017, IV C 1 - S 2252/08/10004 :020, BStBl i 2017, 739

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18.1.2016 (BStBl 2016 I S. 85) durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18.1.2016 (BStBl 2016 I S. 85) wie folgt geändert:

Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

„VI. Entrichtung der Kapitalertragsteuer (§ 44 EStG) 242 – 251c
1. Zuflusszeitpunkt, auszahlende Stelle, Umfang des Steuerabzugs (§ 44 Absatz 1 EStG) 242 – 251
a) Zufluss von Zinsen (§ 44 Absatz 1 Satz 2 EStG) 242 – 243
b) Umfang des Steuerabzugs (§ 44 Absatz 1 Satz 2 EStG) 246 – 247
c) Auszahlende Stelle (§ 44 Absatz 1 Satz 3 und 4 EStG) 248 – 251
d) Erhebung der Kapitalertragsteuer bei Sachwertleistung (§ 44 Absatz 1 Satz 7 bis 11 EStG) 251a – 251c
VIII. Erstattung der Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen (§ 44b Absatz 1 und Absatz 5 EStG) 307 – 309”

Randziffer 174 wird wie folgt ergänzt:

„3. Ausnahmen vom Steuerabzug (§ 43 Absatz 2 EStG)
a) Interbankenprivileg (§ 43 Absatz 2 Satz 2 EStG)
Kapitalertragsteuerpflicht für Zahlungen an die Deutsche Bundesbank und ausländische Zweigstellen inländischer Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute
174 § 43 Absatz 2 Satz 2 EStG ist auch anzuwenden, wenn Gläubiger der Kapitalerträge die Deutsche Bundesbank oder eine ausländische Zweigstelle eines inländischen Kreditinstituts oder inländischen Finanzdienstleistungsinstituts ist.
§ 43 Absatz 2 Satz 2 EStG findet auch Anwendung bei zugunsten eines inländischen Kreditinstituts oder inländischen Finanzdienstleistungsinstituts verwahrten Investmentanteilen.”

Die Randziffern 251a bis 251c und 308a werden wie folgt neu eingefügt. Die Überschrift zu VIII. wird wie folgt ergänzt:

„d) Erhebung der Kapitalertragsteue...

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  (1)[1] 1Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7b und 8 bis 12 sowie Satz 2 der Gläubiger der Kapitalerträge. 2Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger ...

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