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Betriebsstättenbegriff, keine Anerkennung einer Dienstleistungsbetriebsstätte

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OFD Karlsruhe, Verfügung v. 16.9.2014, S 130.1/316 - St 222

Bezug: Erlass des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 31.7.2014, 3 – S 130.1CH/49
Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 24.3.1983, S 1301 A – Schweiz – 5/71 (ASt-Kartei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, DBA-Allgemeines Art. 5, Teil C I Nr. 1)

Modifikation der Verwaltungsauffassung

Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft hat mit Erlass vom 31.7.2014 mitgeteilt, dass an der im Bezugserlass vertretenen Auffassung, dass ausländische Unternehmensberaterfirmen durch die zeitlich befristete Ausübung ihrer Tätigkeit in den Räumen des Auftraggebers eine inländische Betriebsstätte i.S. des § 12 AO und Art. 5 OECD-MA begründen, nicht uneingeschränkt festgehalten wird.

1. Voraussetzungen einer Betriebsstätte nach § 12 AO

Voraussetzung für eine Betriebsstätte im nationalen Steuerrecht ist u.a. eine feste Geschäftseinrichtung, über die der Unternehmer Verfügungsmacht hat. Dies erweist sich in Fällen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen als problematisch, da nach § 12 AO durch das bloße Tätigwerden keine Betriebsstätte begründet werden kann.

Hierzu wird auf das BFH-Urteil vom 4.6.2008, I R 30/07 (BStBl 2008 II S. 922) verwiesen. Der BFH hat entschieden, dass das reine Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers mangels ausreichender Verfügungsmacht über eine feste Geschäftseinrichtung keine Betriebsstätte i.S. des § 12 AO begründet. Die Verfügungsmacht ergebe sich auch nicht dadurch, dass die Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg in den Räumlichkeiten des Vertragspartners erbracht werde. Es müssen zusätzliche Umstände auf eine auch örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen lassen. Im Urteilsfall kam dem Unternehmer keine selbständige Nutzungsberechtigun...

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