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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

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BMF, Schreiben v. 31.1.2019, IV A 3 - S 0062/18/10005 , BStBl I 2019, 71

Bezug: TOP 6 der Sitzung AO I/2018; TOP 13.1 bis 13.4, 13.7 bis 13.9 der Sitzung AO II/2018; BMF-Schreiben vom 6.6.2018 – IV A 4 – S 0062/12/10001-04 –; BMF-Schreiben vom 13.7.2018 – IV A 3 – S 0342/09/10001-24 –; TOP I/16 der Sitzung KSt/GewSt II/2018; TOP 18.1 bis 18.6 der Sitzung AO IV/2018

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31.1.2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19.6.2018 (BStBl 2018 I S. 706) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Die Nummer 6 Buchstaben a und b des AEAO zu § 18 werden wie folgt gefasst:

    „a) Ist für alle inländischen Beteiligten ein gemeinsamer Treuhänder oder eine andere die Interessen der inländischen Beteiligten vertretende Person bestellt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Treuhänder oder die andere Person ansässig ist. Sowohl eine Bevollmächtigung i.S. des § 80 AO als auch eine Empfangsbevollmächtigung i.S. des § 183 AO reichen für sich allein für die Annahme einer die Interessen der inländischen Beteiligten vertretenden Person i.S.d. Satzes 1 nicht aus. Bei späterer Änderung der Treuhand- oder Vertretungsverhältnisse tritt ein Zuständigkeitswechsel nicht ein, solange mindestens ein Beteiligter durch den bisherigen Treuhänder oder Vertreter vertreten bleibt.

    b) Ist eine Bestimmung der Zuständigkeit nach Buchstabe a nicht möglich, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Beteiligten mit den höchsten Anteilen ansässig sind. Hierbei sind nur unmittelbare Beteiligungsverhältnisse zu berücksichtigen. Bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse tritt ein Zuständigkeitswechsel nicht ein, solange m...

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