BMF, Schreiben v. 19.6.2018, IV A 4 - S 0316/13/10005 :053, BStBl I 2018, 706
Anwendungserlass zu § 146 AO
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl S. 3152) ist § 146 Abs. 1 AO neu gefasst worden. Diese Änderung ist am 29.12.201 6 in Kraft getreten. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146 AO wird daher neu gefasst.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31.1.2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29.5.2018 (BStBl 2018 I S. 699) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung die Regelung zu § 146 AO wie folgt gefasst:
„AEAO zu § 146 – Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen:
Inhaltsübersicht
1. Allgemeines
2. Einzelaufzeichnungspflicht (§ 146 Abs. 1 AO)
2.1 Grundsätze der Einzelaufzeichnung
2.2 Ausnahme der Einzelaufzeichnungspflicht aus Zumutbarkeitsgründen
3. Aufzeichnungspflichten bei Verwendung einer offenen Ladenkasse
4. Verzögerungsgeld (§ 146 Abs. 2b AO)
5. DV-gestützte Buchführung (§ 146 Abs. 5 AO)
1. Allgemeines
1.1 Nur der ordnungsmäßigen Buchführung kommt Beweiskraft zu (§ 158 AO). Verstöße gegen die Vorschriften zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 bis 147 AO) können z.B. die Anwendung von Zwangsmitteln nach § 328 AO, eine Schätzung nach § 162 AO oder eine Ahndung nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 AO zur Folge haben. Die Verletzung der Buchführungspflichten ist unter den Voraussetzungen der §§ 283 und 283b StGB (sog. Insolvenzstraftaten) strafbar.
1.2 Zu den Begriffen „vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar” vgl. Rzn. 36 bis 60 des BMF-Schreibens vom 14.11.2014, BStBl 2014 I S. 1450.
1.3 Es ist Aufgabe des Steuer...