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Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG);

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BMF, Schreiben v. 23.12.2024, IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :008, BStBl I 2025, 39

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 26. Januar 2023 (BStBl 2023 I S. 218), geändert durch BMF-Schreiben vom 6. Februar 2024 (BStBl 2024 I S. 237).

§ 35c Einkommensteuergesetz (EStG) gewährt eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Für die Geltendmachung der Steuerermäßigung ist eine Bescheinigung nach amtlichem Muster erforderlich. Mit dieser wird nachgewiesen, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Satz 1 bis 3 EStG und die Anforderungen der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllt sind. Die Bescheinigung wird vom ausführenden Fachunternehmen (§ 35c Absatz 1 Satz 7 EStG) oder von einer nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) ausstellungsberechtigten Person erteilt (§ 2 Absatz 2 ESanMV).

Unter Berücksichtigung der Dritten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 4. November 2024 (BGBl 2024 I Nr. 341) und unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ausstellung der Bescheinigung Folgendes:

 

I. Verwendung der Muster

 

1. Allgemeines

1

Für die Bescheinigung von energetischen Maßnahmen, mit deren Ausführungen nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurde, ist das anliegende Muster zu verwenden. Bei einem früheren Maßnahmenbeginn sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsregelungen die Muster der folgenden BMF-Schreiben zu verwenden:

  • Maßnahmenbeginn 2020: BMF-Schreiben vom 31. März 2020 (BStBl 2020 I S. 484),
  • Maßnahmenbeginn 2021 oder 2022: BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2021 (BStBl 2021 I S. 2026),
  • Maßnahmenbeginn 2023 oder 2024: BMF-Schreiben vom 26. Januar 2023 (BStBl 2023 I S. 218), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 6. Febru...

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