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Spanien, Grundstücke

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OFD Münster, Verfügung v. 26.5.2011, S 1301 - 35 - St 45 - 32

Für die steuerliche Erfassung und abkommensrechtliche Behandlung von Einkünften aus spanischem Grundbesitz bei in Deutschland ansässigen Personen gelten folgende Besonderheiten:

 

1. Vermietung

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in Spanien sind nach deutschem Recht zu ermitteln. Nach der Änderung des § 7 Abs. 5 EStG durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften kann nunmehr auch für Gebäude, die in EU-/EWR-Staaten belegen sind, die degressive Abschreibung gewählt werden. Diese Änderung gilt für alle Zeiträume, für die die Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind.

Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in Spanien steht (unabhängig von einer etwaigen deutschen Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit oder Vermietung und Verpachtung) dem Belegenheitsstaat Spanien zu (Art. 6 Abs. 1 DBA-Spanien). Die Doppelbesteuerung wird abweichend von der Mehrzahl der anderen deutschen DBA im Ansässigkeitsstaat Deutschland durch Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuer vermieden (Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Spanien). Das gilt auch für Einkünfte aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (vgl. BMF-Schreiben vom 23.3.1982, IV C 6 – S 1301 Span-6/82, BStBl 1982 I S. 372).

Lediglich bei tatsächlicher Zugehörigkeit des unbeweglichen Vermögens zu einer in Spanien gelegenen Betriebsstätte i.S. von Art. 5 DBA-Spanien wird die Doppelbesteuerung durch Freistellung von der deutschen Steuer (Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee i.V.m. Abs. 1 Buchst. a DBA-Spanien) grundsätzlich unter Beachtung des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG vermieden. Ab dem VZ...

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  BMF, Schreiben v. 23.3.1982, IV C 6 - S 1301 Span - 6/82, BStBl I 1982, 372 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Spanien für die Behandlung der ...

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