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Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse

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OFD Frankfurt, Verfügung v. 21.05.1999, S 2533 A - 113 - St II 30

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats am 19.3.1999 das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse verabschiedet. Das Gesetz ist am 1.4.1999 in Kraft getreten. Es zielt u.a. darauf ab, die Finanzgrundlagen der beitragsfinanzierten Sozialversicherung zu sichern, Ausweichreaktionen in den Bereich der Schwarzarbeit sowie eine weitere Aufteilung normaler Beschäftigungsverhältnisse zu verhindern und Kontrollmöglichkeiten zu verbessern. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Neuregelung; Einzelheiten sind in Tz. 2.3 niedergelegt. Eine Kurzübersicht ergibt sich aus Anlage 1; Arbeitsabläufe sind in Anlage 2 (hier nicht enthalten) dargestellt.

Die Ausführungen zur Sozialversicherung dienen lediglich der Information der Finanzämter, die für entsprechende Anfragen von Steuerpflichtigen nicht zuständig sind.

 

1. Kategorien geringfügiger Beschäftigung

Das Recht der Sozialversicherung unterscheidet drei Kategorien von geringfügigen Beschäftigungen:

  • Saisonbeschäftigungen von längstens zwei Monaten oder höchstens 50 Arbeitstagen im Jahr,
  • geringfügige Nebenbeschäftigungen neben einem sozialversicherungspflichtigen Haupterwerb sowie
  • auf Dauer angelegte Beschäftigungen von Arbeitnehmern mit einem Monatsentgelt von insgesamt regelmäßig nicht mehr als 630 DM.
 

1.1 Kurzfristige Beschäftigung

Für kurzfristige Beschäftigungen bleibt es beim bisherigen Recht. Demnach brauchen für Arbeitnehmer unabhängig vom Entgelt keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt zu werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist. Demnach kann ein Arbeitnehmer weiterhin beispielsweise als Saisonarbeitskraft bis zu zwei Monate/50 Arbeitstage...

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