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GR v. 31.08.2017: BMI-Rundschreiben - Auswirkungen des M ... / 5. Fälligkeit des Mindestlohns nach dem MiLoG

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5.1 Regelfall nach § 2 Abs. 1 MiLoG

Der Mindestlohnanspruch ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MiLoG zum vertraglich maßgeblichen Fälligkeitstermin, gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG spätestens am letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen. Folglich sind beim Mindestlohn die Bestimmungen des Hessischen Feiertagsgesetzes zu beachten. Zudem ist die gesetzliche Fälligkeitsregelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG zwingend und nicht tarifdispositiv (§ 3 MiLoG). Besonderheiten im Zusammenhang mit Arbeitszeitkonten regelt § 2 Abs. 2 MiLoG (siehe Ziffer 5.2).

Die tarifliche Fälligkeit der sog. unständigen Entgeltbestandteile tritt demgegenüber erst später ein. So sieht die Fälligkeitsregelung des § 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD vor, dass die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile sowie der Tages-durchschnitt nach § 21 TVöD erst am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig werden. Soweit das nach den tariflichen Fälligkeitsregelungen zu zahlende Bruttostundenentgelt bis spätestens zum Folgemonat der Arbeitsleistung den Mindestlohn (derzeit brutto 8,84 Euro je Zeitstunde) nicht erreicht, greift das Fristenregime des MiLoG: der Differenzbetrag zwischen dem nach tariflichen Fälligkeitsregelungen zu zahlenden Betrag und dem Mindestlohn nach dem MiLoG ist zum Folgemonat der Arbeitsleistung fällig. Mangels anderweitiger Regelung gilt dies auch für Mehrarbeits- und Überstunden, die im Geltungsbereich des TVöD abgeleistet werden. Der Differenzbetrag zur Aufstockung auf den Mindestlohn ist bis zum gesetzlichen Fälligkeitstag im Folgemonat zu zahlen, ggf. durch Abschläge.

Sofern eine gemeinsame Auszahlung mit dem Mindestlohn an einem einheitlichen Zahltag zweckmäßig erscheint, bestehen im Einve...

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