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GR v. 31.08.2011: VKA-Hinweise zu den Änderungen des Arb ... / Zusammenfassung

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Hintergrund des Gesetzes vom 28. April 2011 (vgl. hierzu unser Rundschreiben Nr. 9/2011) ist die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit, die von den Mitgliedstaaten bis zum 5. Dezember 2011 in nationales Recht umzusetzen ist.

Diese Richtlinie legt einheitliche Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen der Leih¬arbeitnehmer fest. Nach Artikel 5 der Richtlinie müssen die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen grundsätzlich mindestens denjenigen entsprechen, die für sie gelten würden, wenn sie vom Entleiher unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären. Diese Verpflichtung wird auch als Anspruch auf "Equal-Pay" oder "Equal-Treatment" bezeichnet. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass Regelungen der Sozialpartner von den genannten Grundsätzen abweichende Regelungen treffen, wobei Voraussetzung für eine Schlechterstellung der Leiharbeitnehmer beim Entgelt ist, dass die Leiharbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis haben und auch in den Zeiten zwischen den Überlassungen bezahlt werden.

Bislang war eine Arbeitnehmerüberlassung erlaubnisfrei, soweit sie nicht gewerbsmäßig war. Künftig ist eine Arbeitnehmerüberlassung, soweit keine der Ausnahmen des § 1 Abs. 3 AÜG vorliegt, nur noch dann erlaubnisfrei, wenn sie nicht im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Arbeitgebers erfolgt. Diese Neuregelung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft und gilt auch, soweit bislang die Arbeitnehmerüberlassung erlaubnisfrei war.

Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend, so eine weitere Änderung des AÜG.

Sowohl die Erlaubnispflichtigkeit einer Arbeitnehmerüberlassung als auch die nac...

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