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GR v. 31.08.2011: VKA-Hinweise zu den Änderungen des Arb ... / 2. Merkmal der "vorübergehenden" Arbeitnehmerüberlassung

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Der EU-Leiharbeitsrichtlinie folgend (Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/104/EG), enthält der neu in § 1 Abs. 1 AÜG eingefügte Satz 2 die Festlegung, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher vorübergehend erfolgt.

Das AÜG definiert den Begriff "vorübergehend" nicht. Aus der Gesetzesbegründung folgt, dass die Einfügung lediglich der Klarstellung dient, wonach das deutsche Modell der Arbeitnehmerüberlassung der europarechtlichen Vorgabe entspricht. Dabei wird der Begriff "vorübergehend" im Sinne der EU-Leiharbeitsrichtlinie als flexible Zeitkomponente verstanden und bewusst auf genau bestimmte Höchstüberlassungsfristen verzichtet (BT-Drucksache 17/4804, S. 8).

Der Gesetzgeber wollte ausweislich der Gesetzesbegründung in Kenntnis auch der Praxis, etwa aus Anlass der Ausgründung kommunaler Einrichtungen und der Überlassung der bislang in dieser Einrichtung tätigen Arbeitnehmer an den neuen Eigentümer, ausdrücklich nur klarstellend tätig werden. Aus diesem Grund spricht - vorbehaltlich der angekündigten Hinweise der Bundesagentur für Arbeit und vorbehaltlich abweichender Rechtsprechung - viel dafür, dass eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung bereits immer dann vorliegt, wenn die Arbeitnehmerüberlassung nicht endgültig ist, sondern vom Entleiher beendet werden kann und der Verleiher dann wieder in vollem Umfang das Arbeitgeberrisiko trägt. Darauf, ob der Leiharbeitnehmer beim Entleiher mit zeitlich befristet oder mit unbefristet anfallenden Aufgaben beschäftigt wird, wird nicht abgestellt.

Auffällig ist, dass ein Verstoß gegen die Festlegung einer "vorübergehenden" Arbeitnehmerüberlassung durch das Gesetz nicht ausdrücklich sanktioniert ist. Die Frage, ob in Fällen einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeit...

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